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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines Geschäftsführers

    | Die Gutschrift von künftig fällig werdendem Gehalt zunächst auf dem Zeitwertkonto führt noch nicht zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Lohnsteuer verlagert sich auf die spätere Auszahlungsphase, etwa im Ruhestand. Das gilt nach einem Urteil des FG Düsseldorf auch beim GmbH-Geschäftsführer. |

     

    Die Wertgutschrift führt nicht zu Arbeitslohn, weil der Geschäftsführer dadurch nicht über die entsprechenden Beträge verfügen kann (FG Düsseldorf (Urteil vom 21.3.2012, Az. 4 K 2834/11 AO; Abruf-Nr. 121237). Das FG widerspricht damit dem BMF, wonach bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führt (BMF, Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 - S 2332/07/0004; Abruf-Nr. 092102).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Unschädlich ist nach Ansicht des FG Düsseldorf eine Vereinbarung, die eine Barauszahlung der Gutschrift in Ausnahmefällen zulässt, etwa bei Ausscheiden des Geschäftsführers aus dem Unternehmen durch Kündigung.
    • Der BFH hat bereits entschieden, dass einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitslohn zufließt, wenn er gegenüber der GmbH auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche verzichtet und er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet (BFH, Urteil vom 3.2.2011, Az. VI R 4/10; Abruf-Nr. 111197; ASR 6/2011, Seite 2).

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Gehaltsverzicht des GGf ohne wirtschaftlichen Ausgleich“, ASR 6/2011, Seite 2
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 2 | ID 33793640