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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers: Führt die Gutschrift zum Zufluss von Arbeitslohn?

    | Führen Einzahlungen bzw. Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto bei einem Geschäftsführer einer (Autohaus-)GmbH zum Zufluss von Arbeitslohn? Die Finanzverwaltung meint ja, verschiedene Finanzgerichte meinen nein. Letztlich entscheiden muss es nun der BFH. |

     

    Finanzverwaltung: Gutschrift führt bei Organ der GmbH zu Zufluss

    Nach Ansicht des BMF ist die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich Organ einer Körperschaft sind, mit dem Aufgabenbild des Organs nicht vereinbar. Infolgedessen soll bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto eines Fremd-Geschäftsführers zum Zufluss führen (BMF, Schreiben vom 17.06.2009, Az. IV C 5 ‒ S 2332/07/0004, unter A. IV. 2. b, Abruf-Nr. 092102).

     

    Finanzgerichte: Kein Zufluss mit Gutschrift

    Einige FG und die überwiegende Literatur sind milder gestimmt. Sie argumentieren, dass auch ein GmbH-Geschäftsführer nicht über die Beträge auf dem Zeitwertkonto verfügen kann und somit kein Zufluss nach § 11 EStG vorliegt. In solchen Fällen ist erst die Auszahlung aus dem Zeitwertkonto zu versteuern.

     

    • Übersicht über Zeitwertkonten-Urteile „kein Zufluss“

    GmbH-Fremdgeschäftsführer

    Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

    FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 9 K 9235/15, Abruf-Nr. 199659

    Beherrschende Gesellschafterin und angestellte Geschäftsführerin

    FG Hessen, Urteil vom 19.01.2012, Az. 1 K 250/11, Abruf-Nr. 121539

    Nicht beherrschender Geschäftsführer

    FG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012, Az. 14 K 202/11, Abruf-Nr. 121540

    Geschäftsführer, die gleichzeitig beherrschende Gesellschafter oder Minderheitsgesellschafter sind

    FG Münster, Urteil vom 13.03.2013, Az. 12 K 3812/10 E, Abruf-Nr. 131593

     

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Köln, das FG Baden-Württemberg und das FG Berlin-Brandenburg haben die Revision zugelassen. Die Finanzverwaltung hat sie eingelegt (Az. beim BFH: VI R 17/16, VI R 39/17 und VI R 55/17). Zumindest für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist also eine BFH-Entscheidung zu erwarten. Höchstwahrscheinlich wird dabei auch die Zuflussfrage für beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer geklärt.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 14 | ID 45175073