· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Zeitwertkonto eines GmbH-Geschäftsführers: Führt die Gutschrift zum Zufluss von Arbeitslohn?
| Führen Einzahlungen bzw. Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto bei einem Geschäftsführer einer (Autohaus-)GmbH zum Zufluss von Arbeitslohn? Die Finanzverwaltung meint ja, verschiedene Finanzgerichte meinen nein. Letztlich entscheiden muss es nun der BFH. |
Finanzverwaltung: Gutschrift führt bei Organ der GmbH zu Zufluss
Nach Ansicht des BMF ist die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich Organ einer Körperschaft sind, mit dem Aufgabenbild des Organs nicht vereinbar. Infolgedessen soll bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto eines Fremd-Geschäftsführers zum Zufluss führen (BMF, Schreiben vom 17.06.2009, Az. IV C 5 ‒ S 2332/07/0004, unter A. IV. 2. b, Abruf-Nr. 092102).
Finanzgerichte: Kein Zufluss mit Gutschrift
Einige FG und die überwiegende Literatur sind milder gestimmt. Sie argumentieren, dass auch ein GmbH-Geschäftsführer nicht über die Beträge auf dem Zeitwertkonto verfügen kann und somit kein Zufluss nach § 11 EStG vorliegt. In solchen Fällen ist erst die Auszahlung aus dem Zeitwertkonto zu versteuern.
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GmbH-Fremdgeschäftsführer |
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Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2017, Az. 9 K 9235/15, Abruf-Nr. 199659 |
Beherrschende Gesellschafterin und angestellte Geschäftsführerin | FG Hessen, Urteil vom 19.01.2012, Az. 1 K 250/11, Abruf-Nr. 121539 |
Nicht beherrschender Geschäftsführer | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012, Az. 14 K 202/11, Abruf-Nr. 121540 |
Geschäftsführer, die gleichzeitig beherrschende Gesellschafter oder Minderheitsgesellschafter sind | FG Münster, Urteil vom 13.03.2013, Az. 12 K 3812/10 E, Abruf-Nr. 131593 |
PRAXISHINWEIS | Das FG Köln, das FG Baden-Württemberg und das FG Berlin-Brandenburg haben die Revision zugelassen. Die Finanzverwaltung hat sie eingelegt (Az. beim BFH: VI R 17/16, VI R 39/17 und VI R 55/17). Zumindest für Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist also eine BFH-Entscheidung zu erwarten. Höchstwahrscheinlich wird dabei auch die Zuflussfrage für beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer geklärt. |