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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Ist der Krankenzusatzversicherungsschutz doch Sachlohn und die 44-Euro-Freigrenze nutzbar?

    | Der BFH muss darüber entscheiden, ob die Gewährung von Krankenzusatzversicherungsschutz durch den Arbeitgeber in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist. Das hätte zur Folge, dass die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch Geld verlangen kann. Ins Rollen gebracht hat das Verfahren ein Arbeitnehmer aus Sachsen. Bewegung kommt dadurch wieder in die Betriebliche Krankenversicherung. |

     

    Krankenzusatzversicherung von Arbeitgeber abgeschlossen

    Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter bei zwei Versicherungen eine Zusatzkrankenversicherung für Vorsorgeuntersuchungen, Stationäre Zusatzversicherung und Zahnersatz abgeschlossen. Er zahlte für den betroffenen Mitarbeiter monatlich Beträge in Höhe von 10,04 Euro und 26,38 Euro und behandelte sie als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

     

    In seiner Einkommensteuer-Erklärung beantragte der Mitarbeiter, die Beiträge als Sachlohn zu behandeln und die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze anzuwenden. Das Finanzamt lehnte das ab. Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 (Az. IV C 5 - S 2334/13/10001, Abruf-Nr. 133228) seien die Zukunftssicherungsleistungen Barlohn - und damit sei die Freigrenze nicht anzuwenden. Dagegen klagte der Mitarbeiter mit Erfolg (FG Sachsen, Urteil vom 16.3.2016, Az. 2 K 192/16, Abruf-Nr. 186625).