· Fachbeitrag · Lohnsteuer/Sozialversicherung
Corona-Krise: So gehen Sie mit der steuerfreien „Corona-Prämie“ von 1.500 Euro richtig um
von Dipl.-Finanzwirtin (FH) Anne L’habitant, Steuerberaterin bei der WTS Düsseldorf
| Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 eine steuerfreie „Corona-Prämie“ von 1.500 Euro gewähren. Auch wenn es auf den ersten Blick in Ihrer von der Corona-Krise heftig gebeutelten Branche keinen Anlass für eine solche Sonderzahlung geben mag: Wenn Sie die Prämie zahlen, sollten Sie wissen, wie Sie sie einsetzen können und an welche Voraussetzungen sie geknüpft ist, damit Sie die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Prämie nicht gefährden. |
Auf welcher Grundlage bleiben Corona-Prämien steuerfrei?
Das BMF hat geregelt, dass Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Zuschüsse oder Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können. Voraussetzung ist, dass Sie diese zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn leisten. Grundlage für die Steuerfreiheit ist § 3 Nr. 11a EStG. Der Betriebsrat muss an der Entscheidung über die Gewährung der Prämie nicht beteiligt werden (BMF, Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001, Abruf-Nr. 215201).
Wer kann Empfänger der Prämie sein?
Die Prämie können Sie an alle Mitarbeiter zahlen, mit denen ein Anstellungsverhältnis besteht. Hierunter fallen
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