· Fachbeitrag · Photovoltaik auf dem Autohaus
PV-Anlage und Autohaus bilden einheitlichen Gewerbebetrieb: So erfolgt die Besteuerung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Autohäuser haben einen hohen Stromverbrauch. Das ist Fakt. Ebenfalls Fakt ist, dass die meisten Autohäuser über große Dachflächen verfügen. Da drängt sich ein Gedanke nahezu auf: Photovoltaik. Bei aller Euphorie darf die Besteuerung aber nicht in Vergessenheit geraten ‒ und die variiert je nach Größe der PV-Anlage und in Abhängigkeit von der Rechtsform des Autohauses. Wie die ertrag- und umsatzsteuerlichen Spielregeln sind, erläutert ASR in der vierteiligen Serie „Photovoltaik auf dem Autohaus“. Teil 1 beleuchtet Autohaus und PV-Anlage als einheitlichen Gewerbebetrieb. |
Wann PV-Anlage und Autohaus ein einheitlicher Betrieb sind
Bei dem Betrieb einer PV-Anlage handelt es sich per se um einen eigenständigen Gewerbebetrieb. Damit das Finanzamt die PV-Anlage also überhaupt als Teil Ihres bereits bestehenden Gewerbebetriebs „Autohaus“ anerkennt, müssen Sie ‒ in Abhängigkeit von der Rechtsform Ihres Autohauses ‒ folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Führen Sie Ihr Autohaus in der Rechtsform einer Kapital- oder Personengesellschaft (z. B. GmbH, KG, OHG), muss die Gesellschaft die PV-Anlage betreiben. Wie viel des erzeugten Stroms dann tatsächlich im Autohaus verbraucht wird, spielt keine Rolle.
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