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  • · Fachbeitrag · Photovoltaik auf dem Autohaus

    PV-Anlage und Autohaus-KapGes sind zwei gesonderte Betriebe: So erfolgt die Besteuerung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Autohäuser haben einen hohen Stromverbrauch. Das ist Fakt. Ebenfalls Fakt ist, dass die meisten Autohäuser über große Dachflächen verfügen. Da drängt sich ein Gedanke nahezu auf: Photovoltaik. Bei aller Euphorie darf die Besteuerung aber nicht in Vergessenheit geraten ‒ und die variiert je nach Größe der PV-Anlage und in Abhängigkeit von der Rechtsform des Autohauses. Was ertrag- und umsatzsteuerlich gilt, wenn das Autohaus als Kapitalgesellschaft geführt und die PV-Anlage als gesonderter Gewerbetrieb betrieben wird, zeigt Teil 2 der ASR-Serie „Photovoltaik auf dem Autohaus“. |

    Wie PV-Anlage und Autohaus-KapGes zwei Betriebe bilden

    Sie führen Ihr Autohaus in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ‒ also z. B. als GmbH, UG oder AG ‒ und die PV-Anlage soll einen gesonderten Gewerbebetrieb darstellen? Dann darf die Kapitalgesellschaft unter keinen Umständen die PV-Anlage betreiben. Das lässt sich vermeiden, indem ein Autohaus-Gesellschafter den Betrieb der PV-Anlage übernimmt oder sich mehrere Gesellschafter als GbR zusammenschließen und gemeinsam die PV-Anlage betreiben. Den erzeugten Strom verkauft der PV-Anlagen-Betreiber dann vorrangig, aber zu fremdüblichen Preisen an die Autohaus-Kapitalgesellschaft; der nicht benötigte Strom wird gegen Vergütung gemäß EEG in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

     

    PRAXISTIPP | PV-Anlagen-Betreiber sollten darauf achten, den Preis für den von der Autohaus-Kapitalgesellschaft bezogenen Strom so hoch wie möglich, aber doch fremdüblich zu bemessen. Denn: Jeder Euro mehr wird dem Gewinn der Autohaus-Kapitalgesellschaft effektiv steuerfrei entnommen.