· Fachbeitrag · Photovoltaik auf dem Autohaus
PV-Anlage und Autohaus-Personengesellschaft bilden zwei Betriebe: So erfolgt die Besteuerung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Autohäuser haben einen hohen Stromverbrauch. Das ist Fakt. Ebenfalls Fakt ist, dass die meisten Autohäuser über große Dachflächen verfügen. Da drängt sich ein Gedanke nahezu auf: Photovoltaik. Bei aller Euphorie darf die Besteuerung aber nicht in Vergessenheit geraten ‒ und die variiert je nach Größe der PV-Anlage und in Abhängigkeit von der Rechtsform des Autohauses. Was ertrag- und umsatzsteuerlich gilt, wenn das Autohaus als Personengesellschaft geführt und die PV-Anlage als gesonderter Gewerbebetrieb betrieben wird, zeigt Teil 4 der ASR-Serie „Photovoltaik auf dem Autohaus“. |
Musterfall: PV-GbR verkauft Strom an Autohaus-KG
Auf dem Betriebsgebäude einer Autohaus-KG ‒ für eine GbR, OHG oder GmbH & Co. KG gelten die folgenden Ausführungen ebenso ‒ soll eine PV-Anlage mit 30 kWp und Batteriespeicher errichtet werden. Hierfür wurde als zweite Gesellschaft die PV-GbR gegründet. Diese besteht aus Personen, die auch an der Autohaus-KG beteiligt sind (Schwesterpersonengesellschaft mit identischen Beteiligungsverhältnissen). Der von der PV-Anlage erzeugte Strom wird vorrangig an die Autohaus-KG zu fremdüblichen Preisen zzgl. Umsatzsteuer veräußert; auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hat die PV-GbR nämlich verzichtet. Soweit die Autohaus-KG den Strom nicht benötigt, erfolgt eine Einspeisung an den örtlichen Netzbetreiber. Dafür erhält die PV-GbR eine EEG-Vergütung.
Das gilt für die Umsatzsteuer
Mit dem Verkauf des erzeugten Stroms an die Autohaus-KG bzw. den Netzbetreiber erbringt die PV-GbR umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Weil die PV-GbR auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, erhebt das Finanzamt diese Umsatzsteuer auch. Folglich muss die PV-GbR 19/119tel der erhaltenen Umsatzerlöse an das Finanzamt abführen; und das nicht nur für das Jahr 2022, sondern auch für die Folgejahre.
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