· Fachbeitrag · Rechnungstellung
BMF hat FAQ zur E-Rechnung veröffentlicht ‒ was sie für die Autohäuser in der Praxis bedeuten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Zum 01.01.2025 wurde die E-Rechnung eingeführt. Hierzu hat die Finanzverwaltung im Herbst 2024 ein Anwendungsschreiben und im Februar 2025 ihre FAQ veröffentlicht. ASR hat beides analysiert und die elf wichtigsten Konsequenzen für Autohäuser zusammengestellt. |
Die wichtigsten Handlungsempfehlungen zur E-Rechnung
Die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen wurden neu gefasst: Ab 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern die E‑Rechnung zu verwenden. Es gibt aber Übergangsregelungen (mehr dazu in ASR 8/2024, Seite 11). Das Besondere: Diese gelten nur für die Ausstellung von E-Rechnungen, nicht für den Empfang. Autohäuser müssen also seit dem 01.01.2025 zum Empfang von E-Rechnungen imstande sein. Da die E-Rechnung auch viele Praxis- und Anwendungsfragen nach sich zieht, hat das BMF ein Schreiben vom 15.10.2024 (Az. III C 2 ‒ S 7287-a/23/10001 :007, Abruf-Nr. 244405) und FAQ (Stand: 05.02.2025, Abruf-Nr. 246643) veröffentlicht. Wichtig sind vor allem folgende Punkte:
1. Wann sind Autohäuser von der E-Rechnung befreit?
Die E-Rechnung betrifft alle Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Es gibt aber Ausnahmen: Ein Autohaus muss die neue E-Rechnung nicht nutzen, wenn es
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