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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    E-Rechnung: Das müssen Sie jetzt für den Stichtag 01.01.2025 wissen und veranlassen

    | Mit dem Wachstumschancengesetz (WCG) hat der Gesetzgeber ‒ über die Neuregelung von § 14 Abs. 1 UStG ‒ die Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Rechnung, kurz E-Rechnung, bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern eingeführt. Sie wird dazu führen, dass Unternehmen ihre Prozesse ändern und neu strukturieren müssen. Die ersten Anpassungen sind schon zum 01.01.2025 vorzunehmen. Höchste Zeit also, sich mit den Änderungen zu befassen. |

    Das sind Funktion und Bedeutung der E-Rechnung

    E-Rechnungen können elektronisch eingelesen, zugeordnet, geprüft, verbucht und zur Zahlung angewiesen werden. Sie dienen also insbesondere der Digitalisierung des Geschäftsverkehrs und sollen zu Verwaltungseinsparungen bei Unternehmen führen. Zum anderen sollen sie zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beitragen. Zu einem späteren Zeitpunkt soll dazu eine elektronische Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung dazukommen (BMF, Entwurf Anwendungsschreiben E-Rechnung vom 13.06.2024, Az. III C 2 ‒ S 7287-a/23/10001 :007, Abruf-Nr. 242127).

    Das unterscheidet E-Rechnung und elektronische Rechnung

    Neben der Papierrechnung gibt es schon bisher die Möglichkeit, Rechnungen in digitalen Formaten (z. B. PDF) auszustellen, wenn der Empfänger zustimmt. Der wesentliche Unterschied zwischen einer eingescannten Papier- oder PDF-Rechnung und einer E-Rechnung liegt darin, dass eine E-Rechnung nach EU-Norm eine in einem strukturierten Format ausgestellte Rechnung ist, die elektronisch übermittelt und empfangen wird und die eine automatische und elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche (also z. B. Formatänderungen oder Ausdrucken) ermöglicht.