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  • · Fachbeitrag · Terminübersichten

    Steuern und Sozialabgaben: Termine 2019

    | Clevere Steuerzahler nutzen für die Zahlung ihrer Steuern die 3-tägige Schonfrist. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen geht das nicht. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Mit der folgenden Übersicht haben Sie alle Steuer- und Sozialabgabentermine für 2019 im Griff. |

     

    Wichtig | Die Übersicht „Steuern und Sozialabgaben: Termine 2019r“ finden Sie auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 45573462.

    Sozialversicherungsbeiträge ‒ Nachweise und Zahlung

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats zahlen (= Fälligkeit). An diesem Tag muss Ihre Zahlung bei der Einzugsstelle eingehen. Die Beitragsnachweise (= Nachweis) müssen mit Beginn (0:00 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugsstelle vorliegen. D. h.: Die Nachweise müssen am Tag davor bis spätestens 24:00 Uhr elektronisch übersandt sein.

     

    Wichtig | In der folgenden Tabelle wird deshalb unter „Nachweis“ unterschieden zwischen „Übersendung“ (= letztmöglicher Tag, an dem die Nachweise bis 24:00 Uhr elektronisch übersandt werden können) und „Vorliegen“ (= der Tag, an dem die Nachweise um 0:00 Uhr vorliegen müssen).

     

    • Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2019

    Monat

    Nachweis

    Übersendung bis 24:00 Uhr

    Nachweis

    Vorliegen

    bis 0:00 Uhr

    Fälligkeit

    Monat

    Nachweis Übersendung bis 24:00 Uhr

    Nachweis

    Vorliegen

    bis 0:00 Uhr

    Fälligkeit

    Januar

    Do

    24.01.

    Fr

    25.01.

    Di

    29.01.

    Juli

    Mi

    24.07.

    Do

    25.07.

    Mo

    29.07.

    Februar

    Do

    21.02.

    Fr

    22.02.

    Di

    26.02.

    August

    So

    25.08.

    Mo

    26.08.

    Mi

    28.08.

    März

    So

    24.03.

    Mo

    25.03.

    Mi

    27.03.

    September

    Mo

    23.09.

    Di

    24.09.

    Do

    26.09.

    April

    Di

    23.04.

    Mi

    24.04.

    Fr

    26.04.

    Oktober

    Do

    Mi

    24.10.

    23.10.**

    Fr

    Do

    25.10.

    24.10.**

    Di

    Mo

    29.10.

    28.10.**

    Mai

    So

    Do

    26.05.

    23.05.*

    Mo

    Fr

    27.05.

    24.05.*

    Mi

    Di

    29.05.

    28.05.*

    November

    So

    24.11.

    Mo

    25.11.

    Mi

    27.11.

    Juni

    So

    23.06.

    Mo

    24.06.

    Mi

    26.06.

    Dezember

    Mi

    18.12.***

    Do

    19.12.***

    Mo

    23.12.***

    * In Bundesländern, in denen Fronleichnam (30.05.2019) ein gesetzlicher Feiertag ist.

    ** In Bundesländern, in denen der Reformationstag (31.10.2019) ein gesetzlicher Feiertag ist.

    *** Sowohl der 24.12. und 31.12. gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.

     

    Lohn- und Umsatzsteuer ‒ Abgabe der (Vor)anmeldungen

    Die monatlichen Lohnsteueran- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen bei der Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.

     

    Wichtig | Halten Sie die Abgabetermine unbedingt ein. Sonst droht Ihnen ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO). Dieser kann bis zu 10 Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.

    3-tägige Zahlungsschonfrist für fällige Steuern

    Überweisen Sie die Steuerbeträge, gilt eine 3-tägige Zahlungsschonfrist (§ 240 Abs. 3 AO). Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Finanzamtskonto gutgeschrieben werden. Zahlen Sie mit Scheck, muss dieser 3 Tage vor dem Steuertermin (spätestens 24 Uhr) beim Finanzamt sein.

     

    • Beispiel

    Der 10.10.2019, ein Donnerstag, ist der Abgabetermin für die Lohnsteueranmeldung September 2019. An dem Tag müssen Sie Ihre Anmeldung beim Finanzamt abgeben. Zahlen Sie per Scheck, muss dieser dem Finanzamt am Montag, 07.10.2019 vorliegen. Überweisen Sie die Lohnsteuer, müsste das Geld am 13.10.2019 auf dem Finanzamtskonto sein. Weil der 13.10.2019 ein Sonntag ist, reicht es, wenn das Geld dort am Montag, dem 14.10.2019, eingeht.

     

    Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung

    Zahlen Sie Ihre Steuern nach Ablauf der Zahlungsschonfrist, verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat der Verspätung 1,0 Prozent Säumniszuschlag des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrags.

     

    PRAXISTIPP | Stellen Sie einen Stundungsantrag, wenn Sie die Steuer einmal nicht pünktlich entrichten können. Wird Ihrem Antrag entsprochen, müssen Sie nur Stundungszinsen zahlen. Diese betragen 0,5 Prozent für den auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrag für jeden vollen Monat.

     
    • Beispiel

    Kfz-Händler K kann seine Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2019 in Höhe von 8.225 Euro (fällig am 11.03.2019 ‒ der 10.03.2019 ist ein Sonntag) erst am 19.04.2019 bezahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 164 Euro (8.200 Euro x 1 % x 2 angefangene Monate). Hätte K einen Stundungsantrag gestellt und das Finanzamt dem Antrag entsprochen, wären nur 41 Euro Stundungszinsen angefallen (5.200 Euro x 0,5 % x 1 voller Monat).

     

    Lohnsteuer wird nicht gestundet, weil der Arbeitnehmer sie schuldet und der Arbeitgeber sie nur treuhänderisch verwaltet. Auch die Umsatzsteuer wird in der Regel nicht gestundet, weil es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.

     

    PRAXISTIPP | Clevere Steuerzahler erteilen dem Finanzamt und den Einzugsstellen der Sozialversicherung (Krankenkassen) eine Einzugsermächtigung. Vorteil: Die fälligen Beiträge gelten stets als rechtzeitig gezahlt. In der Regel bucht das Finanzamt das Geld erst mit Ablauf der Zahlungsschonfrist ab.

     
    • Steuertermine 2019

    Monat

    Ende Zahlungsschonfrist

    (Steuertermin)

    Steuerart zzgl. Annexsteuern (SolZ u. ggf. KiSt)

    Betrag in Euro

    bezahlt am

    12/2018

    Montag, 14.01.2019 *

    (Donnerstag, 10.01.2019)

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    1/2019

    Donnerstag, 14.02.2019

    (Montag, 11.02.2019) *

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    Montag, 18.02.2019

    (Freitag, 15.02.2019)

    Grundsteuer

    Gewerbesteuer

    2/2019

    Donnerstag, 14.03.2019

    (Montag, 11.03.2019) *

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    Einkommensteuer

    Körperschaftsteuer

    3/2019

    Montag, 15.04.2019 *

    (Mittwoch, 10.04.2019)

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    4/2019

    Montag, 13.05.2019

    (Freitag, 10.05.2019)

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    Montag, 20.05.2019 *

    (Mittwoch, 15.05.2019)

    Grundsteuer

    Gewerbesteuer

    5/2019

    Freitag, 14.06.2019

    (Dienstag, 11.06.2019) *

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    Einkommensteuer

    Körperschaftsteuer

    6/2019

    Montag, 15.07.2019 *

    (Mittwoch, 10.07.2019)

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    7/2019

    Donnerstag, 15.08.2019/

    Freitag, 16.08.2019 **

    (Montag, 12.08.2019) *

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    Montag, 19.08.2019 *

    (Donnerstag, 15.08.2019/

    Freitag, 16.08.2019 **)

    Grundsteuer

    Gewerbesteuer

    8/2019

    Freitag, 13.09.2019

    (Dienstag, 10.09.2019)

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    Einkommensteuer

    Körperschaftsteuer

    9/2019

    Montag, 14.10.2019 *

    (Donnerstag, 10.10.2019)

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    10/2019

    Donnerstag, 14.11.2019

    (Montag, 11.11.2019) *

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    Montag, 18.11.2019

    (Freitag, 15.11.2019)

    Grundsteuer

    Gewerbesteuer

    11/2019

    Freitag, 13.12.2019

    (Dienstag, 10.12.2019)

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    Einkommensteuer

    Körperschaftsteuer

    12/2019

    Montag, 13.01.2020

    (Freitag, 10.01.2020)

    Lohnsteuer

    Umsatzsteuer

    * Verschoben wegen Fristende Samstag, Sonntag oder Feiertag.

    ** Für Bundesländer, in denen der 15.08.2019 (Maria Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 10 | ID 45561994