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  • 14.01.2013 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Abrechnung per Gutschrift auch als „Gutschrift“ bezeichnen

    | Wenn Sie als Leistungsempfänger gegenüber Ihrem Lieferanten mittels einer Gutschrift abrechnen, sollten Sie im Vorgriff auf eine zu erwartende gesetzliche Regelung darauf achten, dass Sie diese Gutschrift auch als solche bezeichnen. Sonst wird Ihrem Geschäftspartner möglicherweise der Vorsteuerabzug versagt, weil die Gutschrift nicht alle erforderlichen Angaben im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG erhält. |