· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Mit Gutschriften sparsam umgehen!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Als Kfz-Händler sollten Sie versuchen, Gutschriften an den Kunden zu vermeiden - aus rein finanziellen Erwägungen. Debitorenbuchhalter sollten genauso verfahren - allerdings aus umsatzsteuerlichen Gründen! Dazu kommt: Eine Gutschrift ist nicht gleich eine Gutschrift. Und um die Verwirrung komplett zu machen: Künftig muss auch noch das Wort Gutschrift auf die Gutschrift. Der folgende Beitrag durchschlägt für Sie diesen gordischen Knoten. |
Die Gutschrift im Tagesgeschäft des Autohauses
Mit dem Begriff Gutschrift verbinden viele Autohaus-Inhaber, Verkäufer und auch Debitorenbuchhalter im Tagesgeschäft in der Regel Sachverhalte wie diesen:
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K ist Stammkunde des Autohauses A. Er wechselt seine Fahrzeuge im Zwei-Jahres-Turnus und entscheidet sich dabei immer für eine Vollausstattung - mit einem Panoramadach! Letzteres wurde bei einer Neubestellung übersehen. Das Fahrzeug wurde zwar „unterschriftsgemäß“ geliefert. K will sich daran aber nicht festhalten lassen und ist der Auffassung, dass der Verkäufer des A das Fehlen des Panoramadachs hätte bemerken müssen. Um den K nicht zu verärgern, einigt man sich darauf, ihm 500 Euro „gutzuschreiben“. |
Die Gutschrift ist hier ein Preisnachlass, Dieser führt zu einer Minderung des Lieferentgelts und erfordert eine „normale“ Rechnungsberichtigung.
Die Gutschrift als Abrechnungsform
Daneben gibt es die Gutschrift als alternative Abrechnungsform zu einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die Unterschiede sind:
- Bei der Rechnung schreibt der Leistende (also der Unternehmer) das Abrechnungspapier selbst.
- Bei der Gutschrift schreibt der Leistungsempfänger (also der Kunde) das Abrechnungspapier (Abschnitt 14.3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).
Praxisfälle für Gutschriften
Gutschriften kommen in der Regel immer dann vor, wenn der leistende Unternehmer nicht oder nur schwer dazu in der Lage ist, die Abrechnungsgrundlagen zu ermitteln oder bestimmte Abrechnungsformalitäten einzuhalten. Dazu zwei Beispiele:
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Schon die Wahl der Beispiele zeigt, dass Gutschriften im Sinne des Umsatzsteuerrechts in der Praxis eines Autohauses bzw. Kfz-Betriebs praktisch nicht vorkommen.
PRAXISHINWEISE |
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Weiterführende Hinweise
- Die Checkliste „Vorgehensweise bei Korrektur fehlerhafter Rechnungen“ finden Sie auf asr.iww.de unter Downloads → Checklisten/Arbeitshilfen → Steuern.
- Aktueller Text des UStAE: http://tiny.cc/9ekjsw