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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Mit Gutschriften sparsam umgehen!

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Als Kfz-Händler sollten Sie versuchen, Gutschriften an den Kunden zu vermeiden - aus rein finanziellen Erwägungen. Debitorenbuchhalter sollten genauso verfahren - allerdings aus umsatzsteuerlichen Gründen! Dazu kommt: Eine Gutschrift ist nicht gleich eine Gutschrift. Und um die Verwirrung komplett zu machen: Künftig muss auch noch das Wort Gutschrift auf die Gutschrift. Der folgende Beitrag durchschlägt für Sie diesen gordischen Knoten. |

    Die Gutschrift im Tagesgeschäft des Autohauses

    Mit dem Begriff Gutschrift verbinden viele Autohaus-Inhaber, Verkäufer und auch Debitorenbuchhalter im Tagesgeschäft in der Regel Sachverhalte wie diesen:

     

    • Beispiel

    K ist Stammkunde des Autohauses A. Er wechselt seine Fahrzeuge im Zwei-Jahres-Turnus und entscheidet sich dabei immer für eine Vollausstattung - mit einem Panoramadach! Letzteres wurde bei einer Neubestellung übersehen. Das Fahrzeug wurde zwar „unterschriftsgemäß“ geliefert. K will sich daran aber nicht festhalten lassen und ist der Auffassung, dass der Verkäufer des A das Fehlen des Panoramadachs hätte bemerken müssen. Um den K nicht zu verärgern, einigt man sich darauf, ihm 500 Euro „gutzuschreiben“.

    Die Gutschrift ist hier ein Preisnachlass, Dieser führt zu einer Minderung des Lieferentgelts und erfordert eine „normale“ Rechnungsberichtigung.

    Die Gutschrift als Abrechnungsform

    Daneben gibt es die Gutschrift als alternative Abrechnungsform zu einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Die Unterschiede sind:

     

    • Bei der Rechnung schreibt der Leistende (also der Unternehmer) das Abrechnungspapier selbst.
    • Bei der Gutschrift schreibt der Leistungsempfänger (also der Kunde) das Abrechnungspapier (Abschnitt 14.3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).

     

    Praxisfälle für Gutschriften

    Gutschriften kommen in der Regel immer dann vor, wenn der leistende Unternehmer nicht oder nur schwer dazu in der Lage ist, die Abrechnungsgrundlagen zu ermitteln oder bestimmte Abrechnungsformalitäten einzuhalten. Dazu zwei Beispiele:

     

    • Beispiele
    • Ein Autor (leistender Unternehmer) erstellt für einen Verlag (Leistungsempfänger) ein Buchmanuskript und soll dafür mit zehn Prozent am Verlagsumsatz beteiligt werden. Da der Autor die Abrechnungsgrundlage „Verlagsumsatz“ nicht ermitteln und damit rein faktisch keine Rechnung schreiben kann, wird der Verlag im Wege der Gutschrift abrechnen.

    • Der Automobilhersteller GAUDI (Leistungsempfänger) entnimmt für seine Produktion Teile aus den Lagern seiner Zulieferer (leistende Unternehmer). Da die Zulieferer die Abrechnungsgrundlage „entnommene Teile“ nur schwer ermitteln können, rechnet GAUDI gegenüber den Zulieferern im Wege der Gutschrift ab.

    Schon die Wahl der Beispiele zeigt, dass Gutschriften im Sinne des Umsatzsteuerrechts in der Praxis eines Autohauses bzw. Kfz-Betriebs praktisch nicht vorkommen.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Für Ihr Tagesgeschäft bleibt es ohne Auswirkung, wenn Sie Korrekturrechnungen zugunsten des Kunden auch weiterhin als Gutschrift bezeichnen. Wichtig ist nur, dass Sie - wenn Sie zum Beispiel Urteile oder Verwaltungsanweisungen zur Gutschrift lesen - erkennen, dass damit nicht der in Ihrem Autohaus bezeichnete Vorgang gemeint ist!
    • Sollten Sie jemals als Leistungsempfänger gegenüber einem Ihrer Lieferanten mittels einer Gutschrift abrechnen, sollten Sie darauf achten, dass Sie diese Gutschrift auch als solche bezeichnen. Sonst wird Ihrem Geschäftspartner möglicherweise der Vorsteuerabzug versagt, weil die Gutschrift nicht alle erforderlichen Angaben im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG enthält. Denn es ist geplant, dass § 14 Abs. 4 UStG, in dem in den Nummern 1 bis 9 geregelt ist, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, um eine Nummer 10 erweitert wird, die diese Bezeichnungspflicht regeln wird (Art. 7 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften). Die sonstigen Anforderungen an eine Gutschrift finden Sie bei Bedarf in Abschnitt 14.3 UStAE.
    • Sollte jemals ein Leistungsempfänger Ihnen gegenüber per Gutschrift abrechnen: Achten Sie darauf, dass diese Gutschrift als solche bezeichnet ist. Fordern Sie eine korrigierte Gutschrift an, wenn das Wort Gutschrift fehlt.

    Weiterführende Hinweise

    • Die Checkliste „Vorgehensweise bei Korrektur fehlerhafter Rechnungen“ finden Sie auf asr.iww.de unter Downloads → Checklisten/Arbeitshilfen → Steuern.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 10 | ID 37880820