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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Archivieren von E-Rechnungen mithilfe eines Dienstleisters zulässig?

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | In „meinen“ Seminaren für die TAK des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes tauchen immer wieder Praxisfragen zur Umsatzsteuer auf, die ich in ASR für Sie beantworte. In dieser Ausgabe geht es um die Frage, ob mit der Archivierung elektronischer Rechnungsdaten auch ein (Fremd-)Dienstleister beauftragt werden kann. |

     

    Frage: Wir erhalten vom Hersteller und von Zulieferern neben Papierrechnungen auch solche auf elektronischem Wege. Wir drucken diese aus und sortieren die Ausdrucke den Papierrechnungen zu. Die Datensätze, mit denen wir E-Rechnungen erhalten, speichern wir nicht selbst ab. Ein Dienstleister speichert die Datensätze und stellt sie uns auf Wunsch zur Verfügung. Genügen wir damit unseren umsatzsteuerlichen Pflichten? Oder ist der Vorsteuerabzug in Gefahr?

     

    Antwort: Sie machen alles richtig! Sie dürfen einen Dienstleister beauftragen. Ihr Vorsteuerabzug ist nicht gefährdet, wenn Sie Folgendes beachten: