· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Auch bei „Zulassungspaketen“ müssen Sie die Gebühren für die Zulassung offen ausweisen!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| In der Mai-Ausgabe 2012 haben wir gezeigt, wie wichtig es ist, die Abrechnungen der Zulassungsdienste auf den korrekten Umsatzsteuerausweis hin zu prüfen. Ihre Kreditorenbuchhaltung muss den Vorsteuerabzug für Ihr Autohaus bzw. Ihren Kfz-Betrieb dadurch sichern, dass keine Umsatzsteuerzahlungen auf die Gebühren der Straßenverkehrsämter geleistet werden. Eine Leserin fragt nun, welche Auswirkungen dies auf die Ausgangsrechnungen eines Autohauses hat. |
Frage: Wir weisen in unseren Rechnungen eine einheitliche Pauschale zuzüglich Umsatzsteuer für die Zulassung des Fahrzeugs und die Schilder aus, ohne dies in Gebühren, Service und ähnliches aufzusplitten. Die Pauschale, die wir an den Kunden weiterberechnen, beträgt 120 Euro inklusive Umsatzsteuer bei vorheriger Abmeldung des Altfahrzeugs bzw. 100 Euro inklusive Umsatzsteuer bei ausschließlicher Anmeldung eines bei uns erworbenen Fahrzeugs. Unsere Aufwendungen belaufen sich pro Fahrzeug auf etwa 40 Euro Zulassungsgebühr, 17 Euro für die Schilder und 6 Euro für die Abmeldung. Wir arbeiten nicht zuletzt deshalb mit den Pauschalen, weil wir auch hier unsere Marge nicht aufdecken möchten. Ist unsere einheitliche Pauschale zulässig?
Unsere Antwort: Leider nein! Die von der Zulassungsstelle erhobene Gebühr schuldet immer Ihr Kunde als Kfz-Halter. Dabei ist es egal, wer die Gebühr tatsächlich bezahlt. Bezahlt zum Beispiel ein Zulassungsdienst, tut er dies als Ihr Erfüllungsgehilfe im Namen und für Rechnung Ihres Kunden.
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