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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Autohaus-KG: Unternehmereigenschaft und Haftung des Komplementärs

    | Komplementäre von Autohaus-Kommanditgesellschaften sollten zwei Entscheidungen zu umsatzsteuerlichen Fragen kennen. Die eine betrifft die Umsätze aus der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter. In der zweiten geht es um Haftungsvergütungen, die der Komplementär erhält. |

     

    Unternehmereigenschaft des Komplementärs

    Der geschäftsführende Komplementär einer Autohaus-Kommanditgesellschaft (KG) aber auch der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Offenen Handelsgesellschaft kann umsatzsteuerrechtlich unselbstständig tätig sein. Die Umsätze aus der Tätigkeit als Geschäftsführer sind dann nicht umsatzsteuerbar.

     

    Diese Aussage des BFH (Urteil vom 14.4.2010, Az: XI R 14/09; Abruf-Nr. 103087) hat das BMF jetzt akzeptiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 3 neu gefasst. Ferner hat das BMF festgelegt, dass das Beispiel 1 des BMF-Schreibens vom 31. Mai 2007 (Az: IV A 5 - S 7100/07/0031; Abruf-Nr. 073215) nicht mehr anzuwenden sei (Schreiben vom 2.5.2011, Az: IV D 2 - S 7104/11/10001; Abruf-Nr. 111928).