· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Autohausrelevante Steuerthemen zum Jahreswechsel
| „Nie mehr verdeckter Preisnachlass“ und „Umsatzsteuer bei Garantieleistungen“ lauten die zwei Stichworte, mit denen Sie sich am Jahresanfang 2022 befassen sollten. ASR bringt Sie nochmal auf den Stand der Dinge: |
- Nie mehr verdeckter Preisnachlass: Nehmen Sie beim Verkauf eines Kfz einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Ihr Entgelt umfasst die Zuzahlung und den Wert des in Zahlung genommenen Kfz. Bisher konnte die Umsatzsteuer über den verdeckten Preisnachlass ermittelt werden. Das ist seit dem 01.01.2022 Geschichte. Ab sofort ist das BMF-Schreiben vom 28.08.2020, Az. III C 2 ‒ S 7203/19/10001 :001, 2020/0827982, Abruf-Nr. 221190) anzuwenden. Das BMF hat darin die Inzahlungnahme grundlegend neu geregelt. Was das für Sie bedeutet, lesen Sie im ASR-Beitrag „Vom gemeinen Wert zum subjektiven Wert: Der verdeckte Preisnachlass ist Geschichte“ in ASR 4/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47288270
- Umsatzsteuer bei Garantieleistungen: Hier hatte sich das BMF am 11.05.2021 neu zu den Garantiezusagen von Kfz-Händlern positioniert. Unter Aufgabe der bisherigen Rechtauffassung sollten Garantiezusagen in der Regel versicherungsteuerpflichtig und damit umsatzsteuerfrei erfolgen. Für die Branche waren das alles andere als gute Nachrichten. Immerhin hat man als Teilziel eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2022 erreicht. So steht es in dem BMF-Schreiben vom 18.10.2021 (Az. III C 3 ‒ S 7163/19/10001 :001, Abruf-Nr. 225347), dessen Kernaussagen wie folgt lauten:
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