· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vom gemeinen Wert zum subjektiven Wert: Der verdeckte Preisnachlass ist Geschichte!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Das BMF hat die Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen grundlegend neu geregelt. An die Stelle des gemeinen Werts tritt nunmehr der subjektive Wert. Einen verdeckten Preisnachlass kann es damit nicht mehr geben. |
Ausgangslage: Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen
Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Das Entgelt des Händlers umfasst die Zuzahlung und den Wert des in Zahlung genommenen Kfz.
Bisher maßgebend: Gemeiner Wert des Gebrauchtwagens
Die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE hat bislang auf den gemeinen Wert des vom Händler in Zahlung genommenen Fahrzeugs abgestellt. Der BFH hatte das zwar als Vereinfachung anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Werts und nicht des gemeinen Werts festzustellen ist (BFH, Urteil vom 25.04.2018, Az. XI R 21/16, Abruf-Nr. 201903).
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