· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Bescheinigung der Unternehmereigenschaft - die Finanzverwaltung mauert
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent und Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Partner der kmk Steuerberatungs-GmbH, Dortmund
| Ihre Möglichkeiten, als Kfz-Händler Gewissheit über die Unternehmereigenschaft und Seriosität eines Geschäftspartners zu erlangen, ist ein „Dauerbrenner“ in der Berichterstattung von ASR. Dabei liegt der Fokus sicher zu Recht auf dem Auslandsgeschäft. Aber auch das Inlandsgeschäft birgt Gefahren. Hilfreich wäre sicherlich eine vom Finanzamt ausgestellte „Bescheinigung der Unternehmereigenschaft“. Doch hier mauert die Finanzverwaltung, weil sie Mehrarbeit befürchtet. |
Unternehmereigenschaft eines Zulieferers
Insbesondere beim Einkauf oder Leistungsbezug von einem neuen Zulieferer oder Dienstleister besteht häufig Unsicherheit darüber, ob der leistende Unternehmer auch tatsächlich - wie von ihm behauptet - ein Unternehmer im Sinne von § 2 UStG ist. Damit stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie eine von diesem ausgestellte Bruttoeingangsrechnung akzeptieren können.
PRAXISHINWEIS | Quasi als „Geheimtipp“ für Sie als Kreditor gilt dann eine vom leistenden Unternehmer beizubringende „Bescheinigung der Unternehmereigenschaft“ seines Finanzamts. Diese Bescheinigung muss der Geschäftspartner selbst beibringen. Auch wenn Sie dessen Finanzamt kennen, stünde das Steuergeheimnis (§ 30 AO) einer entsprechenden Anfrage von Ihnen entgegen. |
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