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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    BFH: Rechnungsberichtigung wirkt zurück - Vorsteuerabzug bleibt erhalten

    | Berichtigt ein Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der BFH hat sich jetzt in einem Grundsatzurteil der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen. Er widerspricht damit der bisherigen Verwaltungspraxis und ändert seine Rechtsprechung. Die Entscheidung hat große wirtschaftliche Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch genommen haben. |

     

    Denn sie mussten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuern für das Jahr nachzahlen, in dem sie ursprünglich den Vorsteuerabzug vorgenommen haben. Die Nachzahlung mussten sie zudem mit sechs Prozent jährlich verzinsen. Beides entfällt nunmehr (BFH, Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15, Abruf-Nr. 190785).

     

    Wichtig | Damit die Rechnungsberichtigung zurückwirkt, muss die ursprüngliche Rechnung über bestimmte Mindestangaben verfügen. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt nach Ansicht des BFH jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben

    • zum Rechnungsaussteller,
    • zum Leistungsempfänger,
    • zur Leistungsbeschreibung,
    • zum Entgelt und
    • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

     

    Weiterer wichtiger Aspekt des Urteils: Die ursprüngliche Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Vorsteuerabzug bleibt auch bei fehlerhafter Rechnung erhalten“, ASR 11/2016, Seite 4 → Abruf-Nr. 44298924 mit Praxisempfehlungen, wie Betroffene die neue Rechtsprechung nutzen können.
    Quelle: ID 44440473