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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Billigkeitsmaßnahmen zur Bewältigung von Regentief „Bernd“ ‒ für Betroffene und Helfer

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Das Unwetter hat am 14. und 15.07.2021 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen zu teilweise flächendeckenden Zerstörungen und zu einem Kollaps der Versorgung in den betroffenen Gebieten geführt. Zur Unterstützung bei der Bewältigung des Unwetterereignisses haben das BMF und die Landesfinanzminister nunmehr auch umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen verabschiedet. ASR hat für Sie analysiert, inwieweit die Begünstigungen für Kfz-Betriebe wirken, wenn diese selbst hochwassergeschädigt sind oder sich helfend in die Schadensbeseitigung einbringen. |

    Unentgeltliche Bereitstellung von Wirtschaftsgütern

    Werden Gegenstände, die dem Kfz-Betrieb zugeordnet sind (Investitionsgüter) und die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, unentgeltlich verwendet

    • zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder
    • für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals,

    wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Billigkeitsmaßnahme ist befristet bis zum 31.10.2021 (BMF, Schreiben vom 23.07.2021, Az. III C 2 ‒ S 7030/21/10008 :001, 2021/0845812, Abruf-Nr. 223697).

     

    • Beispiel 1

    Für die Dauer der Hilfsarbeiten stellt ein Kfz-Betrieb unentgeltlich

    • ein Fahrzeug,
    • einen Räumvorsatz für Lkw,
    • Räumlichkeiten zur Unterbringung von Mensch und Tier sowie
    • Stellflächen für Fahrzeuge, Geräte und Müll

    zur Verfügung.

     

    Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung

    Erbringt der Kfz-Betrieb unentgeltlich eine sonstige Leistung für Zwecke,

    • die unmittelbar der Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen dienen, die außerhalb des Kfz-Betriebs liegen, oder
    • für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals,

    wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Auch diese Billigkeitsmaßnahme ist befristet bis zum 31.10.2021.

     

    • Beispiel 2

    Ein Kfz-Betrieb bringt sich aktiv in die Hilfsarbeiten ein durch die unentgeltliche

    • Gestellung von Personal,
    • Übernahme von Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal,
    • Reparatur und/oder Wartung von Hilfsfahrzeugen.
     

    Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

    Kfz-Betriebe, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, können beantragen, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null herabgesetzt wird, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

    Sachspenden

    Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus dem Kfz-Betrieb nach § 3 Abs. 1b UStG, die im Zeitraum vom 15.07.2021 bis 31.10.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet,

    • wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um
      • Lebensmittel, Tierfutter,
      • für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
      • zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt und
    • die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugute kommen.

     

    • Fortführung Beispiel 1

    Der Kfz-Betrieb möchte nach Beendigung der Arbeiten das Fahrzeug und den Räumvorsatz nicht mehr zurück, sondern schenkt sie der betroffenen Gemeinde.

     

    Wichtig | Beabsichtigen Kfz-Betriebe bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den gleichen Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.

     

    PRAXISTIPP | Mittlerweile wurde das BMF-Schreiben vom 23.07.2021 weitgehend wortgleich in Ländererlasse zur Flutkatastrophe übernommen:

    • FinMin Baden-Württemberg (Stand: 26.07.2021, Abruf-Nr. 223946)
    • FinMin Bayern (Stand: 26.07.2021, Abruf-Nr. 223616)
    • FinMin Mecklenburg-Vorpommern (Stand: 27.07.2021, Abruf-Nr. 223947)
    • FinMin Niedersachsen (Stand: 23.07.2021, Abruf-Nr. 223948)
    • FinMin NRW (Stand: 23.07.2021, Abruf-Nr. 223576)
    • FinMin Rheinland-Pfalz (Stand: 26.07.2021, Abruf-Nr. 223577)
    • FinMin Saarland (Stand: 27.07.2021, Abruf-Nr. 223949)
    • FinMin Sachsen (Stand: 27.07.2021, Abruf-Nr. 223950)

    Die wohl umfassendsten Regelungen treffen Bayern und Nordrhein-Westfalen. Alle Länder aktualisieren ihre Verlautbarungen regelmäßig.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 7 | ID 47539572