· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF ändert Rechtsauffassung: § 14c UStG-Steuer entsteht nicht mehr gegenüber Endverbrauchern
| Die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG kann bei der Rechnungsstellung an Endverbraucher nicht entstehen ‒ das sahen bislang schon das FG Köln und der EuGH so. Nun hat auch die Finanzverwaltung ihre Regelungen zum unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag angepasst. |
Finanzverwaltung passt UStAE an EU-Rechtsprechung an
Das BMF hat per Anwendungsschreiben vom 27.02.2024 (Az. III C 2 ‒ S 7282/19/10001 :002, Abruf-Nr. 240327) den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert. Nun entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG mehr, wenn Sie eine Rechnung an einen Endverbraucher stellen.
Hintergrund | Weisen Sie in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus als Sie ihn eigentlich schulden, müssen Sie auch den überhöht ausgewiesenen Steuerbetrag zahlen. Das regelt § 14c UStG. Die Vorschrift wurde in Deutschland bislang streng ausgelegt. Nachdem der EuGH eine Steuerschuld zumindest in den Fällen verneint hatte, in denen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (EuGH, Urteil vom 08.12.2022, Rs. C-378/21, Abruf-Nr. 233527), hat also nun auch die Finanzverwaltung die Regelungen zum unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag gelockert.
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