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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    BMF erläutert Folgen des ungeregelten e„Brexits“ für Kfz-Lieferungen

    | Noch ist nicht klar, ob Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) am 12.04.2019 ‒ ungeregelt ‒ aus der EU ausscheiden werden. Das BMF hat jedoch für diesen Fall die umsatzsteuerlichen Folgen geregelt. |

     

    Klar ist: Großbritannien und Nordirland wären ab dem 13.04.2019 wie ein Drittland im Sinne von § 1 Abs. 2a S. 3 UStG zu behandeln. Kfz-Lieferungen dorthin wären keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr, sondern Ausfuhrlieferungen im Sinne von § 6 UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG.

     

    Wichtig aber sind Kfz-Lieferungen um das Austrittsdatum herum, z. B. wenn die Kfz-Lieferung vor dem 13.04.2019 begonnen hat und das Fahrzeug erst nach dem 12.04.2019 in Großbritannien bzw. Nordirland eintrifft. Auch diese Fälle hat das BMF geregelt (BMF, Schreiben vom 08.04.2019, Az. III C 1 ‒ S 7050/19/10001 :002, Abruf-Nr. 208210).

     

    Unter der Überschrift „2. Behandlung von Lieferungen vor dem 13.04.2019, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 12.04.2019 in das Vereinigte Königreich oder in das Inland gelangen“ schreibt das BMF in den Randnummern vier bis sechs:

     

    • „Ab dem Austrittszeitpunkt unterliegt der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich zollrechtlichen Förmlichkeiten. Dies hat zur Folge, dass die Waren sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden sind sowie der Erhebung von Einfuhrabgaben (u. a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) unterliegen.
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    • Die Lieferung eines Gegenstands, bei der die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer vor dem 13.04.2019 im Inland beginnt, ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln. Dies schließt das Führen des Buch- und Belegnachweises nach § 6a Abs. 3 S. 1 UStG in Verbindung mit § 17a ff. UStDV sowie die Angabe der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ein. Weist der Unternehmer nach, dass der Gegenstand nach dem 12.04.2019 das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Lieferung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als steuerfreie Ausfuhr zu behandeln, sofern der Unternehmer die entsprechenden Nachweise vorlegt (§ 6 Abs. 4 S. 1 UStG in Verbindung mit § 8 ff. UStDV).
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    • Endet eine vor dem 13.04.2019 im Vereinigten Königreich begonnene Beförderung oder Versendung eines Gegenstands nach dem 12.04.2019 im Inland, handelt es sich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen um einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a UStG). Auf eine Umsatzbesteuerung des Erwerbs wird verzichtet, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Einfuhr des Gegenstands nach dem 12.04.2019 der Besteuerung unterlegen hat.“

     

    Wichtig | Sollte sich der Brexit über den 12.04.2019 hinaus hinziehen, würden die vorgestellten Regelungen für den endgültigen Austrittstermin gelten.

    Quelle: ID 45857422