· Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Handel über die Grenzen
Die Folgen des Brexits für deutsche Kfz-Handels- und Kfz-Servicebetriebe
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Dr. Christian Salder, München
| Seit 01.02.2020 ist das Vereinigte Königreich (UK) politisch nicht mehr Mitglied der Europäischen Union (EU). Die von EU und UK vereinbarte Übergangsfrist, die die Folgen des Ausstiegs für die Wirtschaft auf beiden Seiten mildern soll, läuft zum 31.12.2020 aus ‒ und wird nicht verlängert. Das hat Folgen für den Handel mit Fahrzeugen und Ersatzteilen sowie auf Reparaturen und sonstige Dienstleistungen l‒ im Zollrecht und bei der Umsatzsteuer. Lesen Sie, worauf Sie sich ab 01.01.2021 einstellen sollten. |
Freihandelsabkommen hätte zollrechtliche Vorteile
Seit März 2020 verhandeln EU und UK über ein Freihandelsabkommen, um die künftigen wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zu gestalten. Dabei geht es auch um die zollfreie Einfuhr von Waren. Ohne ein solches Freihandelsabkommen gilt ab dem 01.01.2021 für die Einfuhr von Pkw vom UK in die EU oder umgekehrt nach dem aktuellen Zolltarif der EU und dem neuen Zolltarif des UK jeweils ein Drittlandszollsatz von zehn Prozent.
Für den Fall eines Freihandelsabkommens ist lediglich eine Begünstigung bestimmter Waren in Bezug auf Einfuhrzölle zu erwarten. Der jeweilige Einführer muss über entsprechende Präferenzdokumente verfügen, um die Voraussetzungen für die Begünstigung belegen zu können. Ob und inwieweit von den Vergünstigungen auch Fahrzeuge und Ersatzteile auf Grundlage des Freihandelsabkommens profitieren könnten, steht noch nicht fest.
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