· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF-Schreiben bringt Klarheit zur Prüfung elektronischer Rechnungen
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Ein Jahr und einen Tag nach Inkrafttreten der umsatzsteuerlichen Neuregelung zur elektronischen Rechnungsstellung am 1. Juli 2011 hat das BMF zur Behandlung elektronischer Rechnungen Stellung bezogen. Kerngedanke der Neuregelung ist, dass elektronische Rechnungen seither auch ohne digitale Signatur, insbesondere im Hinblick auf den Vorsteuerabzug, anerkannt werden. Das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 bestätigt im Wesentlichen unsere bisher vertretene Auffassung. |
Der folgende Beitrag ergänzt daher die bisherige Berichterstattung (siehe ASR 2/2012, Seite 7) um Anmerkungen und Hinweise zum BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 (Az. IV D 2 - S 7287-a/09/10004 :003; Abruf-Nr. 120866).
Vorsteuerprüfung reicht aus
In seinem Schreiben stellt das BMF klar, dass sich in der Praxis die Durchführung des Kontrollverfahrens und die Prüfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs in Teilen überschneiden werden. Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG gegeben sind, kommt der Durchführung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem konkreten Einzelfall keine eigenständige Bedeutung mehr zu und kann insbesondere nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.
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