12.12.2018 · Nachricht · Umsatzsteuer
Briefkastenanschrift des Lieferanten reicht zum Vorsteuerabzug
| Jetzt ist es amtlich: Eine Briefkastenanschrift (Postfach-Adresse) auf der Rechnung eines Lieferanten reicht für den Vorsteuerabzug aus. Das hat der EuGH am 15.11.2017 entschieden. Daraufhin hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und die beiden Verfahren nach den Vorgaben des EuGH zugunsten der beiden unternehmerisch tätigen Steuerzahler entschieden. Jetzt hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an die neue Rechtsprechung angepasst. Damit ist die Neuregelung verbindlich. |
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