· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Corona-Krise: Nutzen Sie die umsatzsteuerlichen Erleichterungen!
von Steuerberater und Dipl.-Finanzwirt (FH) Ronny Langer, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München
| Die Corona-Krise trifft Autohäuser mit voller Wucht. Die Verkaufsabteilungen sind geschlossen. Die Service-Abteilungen sind zwar noch offen, dürfen aber nur noch notwendige Arbeiten durchführen. Dass dadurch viele Autohäuser in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden, ist absehbar. Der Fiskus versucht daher, den Unternehmen Liquidität zu verschaffen. Lesen Sie nachfolgend, welche Maßnahmen aus umsatzsteuerlicher Sicht dazu beitragen sollen. |
Steuersenkende Maßnahmen
Ein BMF-Schreiben vom 19.03.2020 ermöglicht den Landesfinanzbehörden, steuerliche Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer im Hinblick auf die Auswirkungen des Corona-Virus zu ergreifen (BMF, Schreiben vom 19.03.2020 (Az. IV A 3 ‒ S 0336/19/10007 :002, Abruf-Nr. 214855).
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und erheblich betroffen sind, können die zinslose Stundung der bis zum 31.12.2020 fälligen oder fällig werdenden Steuern beantragen:
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