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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Der Minderwertausgleich bei der Beendigung des Leasingvertrags ist nicht steuerbar!

    | Leistet der Leasingnehmer (LN) an den Leasinggeber (LG) vereinbarungsgemäß nach der Rückgabe des Fahrzeugs einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung beim LG nicht der Umsatzsteuer. Diese Aussage des BFH gilt nunmehr in allen Fällen, also auch für den Fall der ordentlichen Beendigung eines Leasingvertrags, und nicht nur für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung. |

     

    Minderwertausgleich ist leasingtypische vertragliche Gegenleistung

    Im Streitfall wies das Fahrzeug bei Rückgabe Lackschäden auf, die Lenkhilfe funktionierte nicht und das Panzerrohr war beschädigt. Der LN leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an den LG. Der unterwarf den Betrag nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt behandelte demgegenüber den Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den LG und erhöhte dessen Umsatzerlöse entsprechend.

     

    BFH stellt „Einheitlichkeit des Rechts“ her

    Der BFH bestätigte jetzt das Urteil des FG Niedersachsen (Urteil vom 2.12.2010, Az. 5 K 224/09; Abruf-Nr. 110607), wonach der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist (BFH, Urteil vom Urteil vom 20.3.2013, Az. XI R 6/11; Abruf-Nr. 132457). Er hat damit die „Einheitlichkeit des Rechts“ hergestellt, wie die folgende Übersicht zeigt: