· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Erweiterte GW-Garantie („Kombi-Modell“) ist umsatzsteuerpflichtig
| Ein Autohaus, das bei einem Fahrzeugverkauf eine erweiterte GW-Garantie mitverkauft, die dem Kunden ein Wahlrecht auf einen Reparaturanspruch oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gewährt, erbringt eine einheitliche Leistung. Folge ist: Die Versicherungsprämie wird wie die Fahrzeuglieferung mit 19 Prozent besteuert. So hat das FG Niedersachsen entschieden. Das letzte Wort in dieser Sache hat aber der BFH. |
GW-Garantie gegen gesondert berechnetes Entgelt
Dem Urteil zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Das Autohaus bietet GW-Käufern an, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Diese Garantiezusage ist rückversichert über die Mapfre Asistencia S.A., Niederlassung Deutschland. Die Garantiezusage erfolgt als Vertrag zwischen dem Autohaus (Garantiegeber) und dem Käufer (Garantienehmer) über die erweiterte Garantie „MW Topline“.
Anspruch gegen Händler oder Versicherer
Im Garantiefall muss der Kunde entweder den Händler oder Mapfre Warranty benachrichtigen. Er kann wählen, ob er den Händler reparieren lässt (Reparaturanspruch) oder den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch nimmt und eine andere Werkstatt reparieren lässt (Reparaturkostenersatzanspruch).
Einheitliche Leistung mit dem Fahrzeugverkauf
Nach Ansicht des FG liegt aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche Leistung mit dem Fahrzeugkauf vor. Die Garantiezusage ist durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt. Vertragspartner des Kunden ist der Händler, und nicht ein weiterer unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer. Zwischen Händler und Käufer liegt ein Vertrauensverhältnis vor. Objektiv läge für den Durchschnittsverbraucher eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung vor. Diese ist einheitlich nach dem dominierenden Bestandteil - also dem Fahrzeugkauf - zu besteuern (FG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2017, Az. 11 K 134/16, Abruf-Nr. 193841).
PRAXISHINWEISE |
|