· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerbefreiung im EU-Geschäft: Die USt-IdNr. des Kunden richtig prüfen
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Zum 01.01.2020 ist die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG ‒ also des EU-Geschäfts ‒ umfassend neu geregelt worden. Die Aufzeichnung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. des Kunden mutierte ‒ neben der korrekten Erfassung im MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) ‒ zu einer materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung. Die Finanzverwaltung wird die Steuerbefreiung also ablehnen, wenn keine gültige USt-IdNr. benannt wird. |
16 Fragen und Antworten zur USt-IdNr.
Die nachfolgenden Ausführungen bauen auf FAQ des BZSt auf und ergänzen, erläutern oder kürzen diese, soweit dies erforderlich oder geboten erscheint.
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| Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist ein eindeutiges Identifikationsmerkmal für EU-Unternehmer im Bereich der Umsatzsteuer. Sie dient der Abwicklung von innergemeinschaftlichen Leistungen. Unternehmer, die am EU-Binnenmarkt teilnehmen, benötigen die USt-IdNr. |
| Über das folgende Internetformular können Sie sich bestätigen lassen, dass eine ausländische USt-IdNr. gültig ist. Es ist täglich in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr erreichbar.
Internet- und Kontaktformular des BZSt
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| Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist.
PRAXISTIPP | Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden.
Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.
Wichtig | Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaats registrierten Daten ist nicht möglich. |
| Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. Die Anfrage muss immer die eigene deutsche USt-IdNr. (Anfrageberechtigung) enthalten. |
| Neben der Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage können Sie die einfache und qualifizierte Anfrage auch auf andere Wege an das BZSt richten, nämlich
Nutzen Sie hierfür das entsprechende Kontaktformular des BZSt (→ Frage 2).
Wichtig | Die Antwort erfolgt grundsätzlich schriftlich, bei Internetanfragen allerdings nur auf Wunsch. Hierfür muss der Anfragende ein entsprechendes Feld anklicken. Sollten Sie über die Online-Bestätigung zu einer ausländischen USt-IdNr. mehrere Anfragen an einem Tag gestellt und zu jeder Anfrage eine Bestätigungsmitteilung gewünscht haben, wird lediglich das Ergebnis der zeitlich letzten Anfrage schriftlich mitgeteilt. |
| Bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. über das Internet kann der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage ‒ abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung ‒ durch die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses als Screenshot in das System des Unternehmers geführt werden (Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE n. F.). |
| Für Unternehmen mit besonders vielen Anfragen bietet das BZSt die Möglichkeit, die Abfrage der USt-IdNr. auch in eigene Systeme zu integrieren. Die Schnittstelle zum BZSt-System läuft über eine XML-RPC-Schnittstelle. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des BZSt ( www.bzst.de). |
| Bei Anfragen über die XML-RPC-Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort (Datensatz) unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. ‒ abweichend vom Grundsatz einer qualifizierten amtlichen Bestätigungsmitteilung ‒ über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden (→ Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE n. F.). |
| Anfragen zur rechtlichen Würdigung und steuerlichen Auswirkung der jeweiligen Bestätigungsmitteilungen sind nicht an das BZSt, sondern an das für das Besteuerungsverfahren zuständige Finanzamt zu richten.
PRAXISTIPP | Zuständig ist also Ihr Betriebsfinanzamt. |
| Lediglich Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG können sich auf Antrag bestätigen (§ 18e Nr. 2 UStG) lassen, dass auch die inländische USt-IdNr. sowie Name und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters gültig sind.
Wichtig | Im Normalfall können Sie also die deutsche USt-IdNr. Ihres Geschäftspartners ‒ etwa zur Bestätigung seiner Unternehmereigenschaft ‒ nicht überprüfen lassen. Für die Bestätigung deutscher USt-IdNrn. durch Lagerhalter kann das Online-Bestätigungsverfahren nicht genutzt werden.
PRAXISTIPP | Richten Sie Ihre schriftliche Anfrage mit der Zulassung als beim Finanzamt registrierter Umsatzsteuerlagerinhaber an das Bundeszentralamt für Steuern Dienstsitz Saarlouis Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2 66740 Saarlouis. |
| Bestätigungsanfragen über das Internet greifen auf die gleiche Datenbank zurück, wie Bestätigungen, die per Telefon oder aufgrund schriftlicher Anfragen durchgeführt werden. Ist die Technik im Internet ganz oder nur für einige Länder, z. B. aufgrund von Wartungsarbeiten, ausgefallen, so ist auch eine Bestätigung per Telefon nicht möglich.
PRAXISTIPPS | 1. Versuchen Sie, die Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. 2. Rufen Sie die Website zum Online-Bestätigungsverfahren auf. Dort finden Sie eine Übersicht der geplanten Ausfälle aufgrund von Wartungsarbeiten. |
| Sie können die einfache und/oder die qualifizierte Bestätigung über das Internet kostenfrei nutzen. Es entstehen lediglich die Verbindungsentgelte Ihres Internetanbieters. |
| Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten durch das BZSt ist nicht möglich.
PRAXISTIPP | Befolgen Sie die Aufforderung des BZSt: Setzen Sie sich zunächst mit Ihrem Geschäftspartner in Verbindung und lassen Sie sich von ihm die korrekten Daten nennen!
In der Regel zu dem Ergebnis „stimmt nicht überein“ führen
Vergewissern Sie sich direkt bei Ihrem Geschäftspartner, ob die Daten, die er Ihnen gegeben hat, mit den in seinem Mitgliedstaat hinterlegten Daten übereinstimmen.
Wichtig | Ist sich Ihr Geschäftspartner nicht sicher, welche Daten hinterlegt sind, so hat der Geschäftspartner die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaaten die für sein Unternehmen hinterlegten Daten zu erfragen. Eine Änderung bzw. Anpassung der Daten ist lediglich bei den zuständigen Behörden im jeweiligen Mitgliedstaat durch Ihren Geschäftspartner selbst möglich.
PRAXISTIPP | Erfragen kann also
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| Nein, Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume sind nicht möglich. |
| Nein, denn das BZSt bestätigt gemäß § 18e Nr. 1 UStG
Jeder EU-Mitgliedstaat hat eine zentrale Behörde geschaffen, die Bestätigungen über die Gültigkeit ausländischer USt-IdNr. erteilt. Bei dieser (ausländischen) Behörde kann sich Ihr Geschäftspartner Ihre deutsche USt-IdNr. bestätigen lassen. |
| Informationen über den Aufbau von ausländischen USt-IdNrn. finden Sie im aktuellen Merkblatt des BZSt (asr.iww.de, Abruf-Nr. 222377). |
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