· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH beurteilt Tankkarten neu ‒ Vorsicht ist geboten!
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Der Einsatz von Tankkarten führt zu einem Kredit des Kartenausgebers an den Karteninhaber. So urteilte der EuGH am 15.05.2019. Die deutsche Finanzverwaltung sah das bislang anders. Das EuGH-Urteil hat Folgen für die umsatzsteuerliche Behandlung der Kraftstofflieferung. |
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Autohaus A hat seine Mitarbeiter mit Tankkarten des Kartenausgebers E (= Emittent) ausgestattet. Sind Fahrzeuge zu betanken, z. B. bei einer Auslieferung oder Probefahrt, müssen in Deutschland ausgesuchte Markentankstellen (MTS) angefahren und der Kraftstoff mit der Tankkarte bezahlt werden. Die MTS rechnen zeitnah gegenüber E ab. Am Ende einer jeden Abrechnungsperiode ‒ in der Regel also am Ende eines jeden Monats ‒ stellt E dem A die aufgelaufenen Kraftstoffrechnungen mit einem Zuschlag von zwei Prozent in Rechnung. A muss die Monatsrechnungen innerhalb von ein bis drei Monaten ab dem Erhalt begleichen. |
Bisherige deutsche Rechtsauffassung
Bislang beurteilte sich die Kraftstofflieferung im Beispielsfall wie folgt (OFD Frankfurt, Verfügung vom 03.12.2008, Az. S 7100 A ‒ 252 ‒ St 110):
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