· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Haftungsrisiko bei Rechnung mit Steuerausweis erhöht
| Ein Fall unberechtigten Umsatzsteuerausweises in einer Rechnung kann auch dann vorliegen, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Angaben enthält, die der Rechnungsempfänger für den Vorsteuerabzug benötigt. |
Mit dieser Entscheidung ändert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung und erhöht damit das Haftungsrisiko des Rechnungsausstellers für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Denn für die Haftung reicht es künftig, dass das Abrechnungspapier wie im Urteilsfall einen Aussteller, einen Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung und einen Umsatzsteuerbetrag ausweist. Die vielen weiteren in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben müssen nicht enthalten sein (BFH, Urteil vom 17.2.2011, Az: V R 39/09; Abruf-Nr. 111846).
PRAXISHINWEIS | Das Risiko für unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer haften zu müssen, ist besonders hoch im Fall der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Für das Kfz-Gewerbe relevant ist hier insbesondere der Verkauf von werthaltigen Abfallstoffen nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG in Verbindung mit Anlage 3 zum UStG. Sehen Sie dazu die Beiträge in ASR 1/2011, Seite 11, und ASR 4/2011, Seite 10. |