· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Kein Haftungsrisiko bei Steuerausweis in Kostenvoranschlag
| Hohe Wellen geschlagen hat der Beitrag „Haftungsrisiko bei Umsatzsteuerausweis in Kostenvoranschlag“. Nach Rücksprache mit dem BMF können wir nun aber Entwarnung geben: Das BFH-Urteil, das eine entsprechende Haftung für unvollständige Rechnungen begründet, ist auf Kostenvoranschläge nicht anzuwenden. |
HINTERGRUND | Auslöser unserer Warnung war ein BFH-Urteil, wonach das Finanzamt Schriftstücke eines Unternehmers mit ausgewiesener Umsatzsteuer wie Rechnungen behandeln und Umsatzsteuer fordern darf, selbst wenn die in diesem Abrechnungspapier enthaltene Leistung und auch die Zahlung nie erfolgt ist (Urteil vom 17.2.2011, Az: V R 39/09; Abruf-Nr 111846; ASR 7/2011, Seite 3). Findige Betriebsprüfer hätten nun auf die Idee kommen können, das Urteil auch auf Kostenvoranschläge anzuwenden, wenn sich darauf kein Hinweis befindet, dass dieser Kostenvoranschlag nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (ASR 8/2011, Seite 2).
PRAXISHINWEIS | Um Sicherheit zu schaffen, haben wir uns an das BMF gewandt. Und von dort kam Entwarnung: Eine Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG jedes Dokument, unabhängig davon, wie es bezeichnet wird, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Das sei beim Kostenvoranschlag nicht der Fall; er unterfalle daher nicht der Definition für eine Rechnung. |