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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Kein Verkauf von Schrottfahrzeugen mit Hinweis auf Differenzbesteuerung auf Nettorechnung

    | Ein ASR-Leser möchte wissen, wie hoch in folgendem Fall sein Risiko ist und wie er sich verhalten soll: Ein Schrotthändler möchte beim Kauf von zur Verschrottung vorgesehenen Fahrzeugwracks auf der Rechnung quittiert haben, dass er die Fahrzeuge differenzbesteuert angekauft habe. |

     

    Frage: Ein Schrotthändler kauft regelmäßig bei uns mehrere Schrottfahrzeuge (nicht mehr fahrbereit). Pro Fahrzeug bekommen wir ca. 70 Euro. Dafür schuldet er als Leistungsempfänger eigentlich die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Er besteht jedoch darauf, dass wir ihm quittieren, dass er die Fahrzeuge differenzbesteuert nach § 25a UStG angekauft hat. Haben wir das Risiko, die Umsatzsteuer aus der Differenz zum Einkaufspreis (häufig 0 Euro) abführen zu müssen? Wie sollte in der Praxis vorgegangen werden?

     

    Antwort: Mit Ihrer Vorgehensweise laufen Sie Gefahr, bezüglich der Differenzsteuer in Anspruch genommen zu werden, und Sie leisten möglicherweise Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung des Schrotthändlers. Zwei Gründe, diese Praxis sofort zu beenden.

     

    Denn es handelt sich bei den geschilderten Verkäufen eindeutig um den Verkauf von Fahrzeugwracks (und nicht Gebrauchtfahrzeugen) und damit um einen Fall der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG i. V. m. Abschnitt 13b.4. Abs. 3 S. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Die richtige Vorgehensweise wäre: Sie schreiben eine Nettorechnung, versehen mit dem Hinweis „Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG“. Nur am Rande: Auch ohne diesen Hinweis schuldet der Schrotthändler die Umsatzsteuer (Abschnitt 13b.14. Abs. 1 S. 4 UStAE).

     

    Schreiben Sie aber eine Nettorechnung und versehen diese mit dem Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ (§ 14a Abs. 6 S. 1 UStG i. V. m. § 25a UStG), treffen Sie besondere Aufzeichnungspflichten und Sie schulden die Umsatzsteuer aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Das wären in Ihrem Fall 11,18 Euro (70 Euro : 119 x 19) pro Fahrzeug.

     

    Ferner ermöglichen Sie dem Schrotthändler, dass er Umsatzsteuer hinterzieht: Aus „Ihrer“ Nettorechnung mit dem Hinweis auf die Differenzbesteuerung schuldet er keine Umsatzsteuer. Aus einer Nettorechnung ohne oder mit Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft, müsste er die 11,18 Euro Umsatzsteuer pro Fahrzeugwrack abführen.

     

    PRAXISHINWEIS | Weigern Sie sich künftig, auf Ihren Nettorechnungen einen Vermerk anzubringen, der auf einen differenzbesteuerten Verkauf hinweist. Will Ihnen der Schrotthändler daraufhin keine Fahrzeugwracks mehr abnehmen, beenden Sie am besten die Zusammenarbeit mit ihm und suchen sich einen neuen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 10 | ID 44063591