· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Privatnutzung von E-Autos und E-Fahrrädern durch Mitarbeiter: Antworten auf Praxisfragen
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Im BMF-Schreiben vom 07.02.2022 hat sich die Finanzverwaltung erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von zur Privatnutzung an Mitarbeiter überlassenen E-Fahrzeugen und E-Fahrrädern geäußert. Dabei sind einige Zweifelsfragen offen geblieben. Antworten liefert eine Verfügung des FinMin Mecklenburg-Vorpommern (Erlass vom 31.01.2023, Az. S 7109-00000-2018/001 , Abruf-Nr. 235477 ). ASR fasst die wichtigsten Informationen für Sie zusammen. |
1. Ein-Prozent-Regelung bei Gehaltsumwandlung
Frage: Darf die Ein-Prozent-Regelung auch bei E-Fahrrädern angewandt werden? Und wie sieht es bei der Gehaltsumwandlung aus?
Antwort: Überlassen Sie ihrem Mitarbeiter ein E-Fahrrad auch zur privaten Nutzung, kann nach Abschn. II. des BMF-Schreibens vom 07.02.2022 aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage nach der Ein-Prozent-Regelung für Fahrräder berechnet werden. Das ist aufgrund der Anknüpfung an die lohnsteuerliche Regelung auch bei lohnsteuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen möglich (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 09.01.2020, Az. S 2334, Abruf-Nr. 213598 ).
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