· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechnungsberichtigung wirkt möglicherweise doch zurück
| Auf „Gelb“ gestellt hat Yves Bot, der Generalanwalt des EuGH, die Ampel bei der Frage, ob eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung einer fehlerhaften Rechnung zurückwirkt. |
Yves Bot hält in seinen Schlussanträgen zum Vorlageverfahren des FG Niedersachsen an den EuGH (Rs. C-518/14 - Senatex) die deutsche Regelung für europarechtswidrig. Die Auffassung des Generalanwalts hätte zur Folge: Der zum Zeitpunkt der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnungsstellung gewährte Vorsteuerabzug bliebe erhalten und müsste nicht verzinst werden, wenn ein Unternehmer später eine korrigierte Rechnung vorlegen kann. Es ist nun Sache des EuGH, die Ampel auf „Grün“ zu stellen. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass er dies tut. Denn in der Regel folgt der EuGH in seinen Entscheidungen den Vorschlägen des Generalanwalts.
Hintergrund | Die Rechtsauffassung in Deutschland ist, dass eine Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe nur für die Zukunft berichtigt werden kann. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann damit in Deutschland nur für das Jahr ausgeübt werden, in dem die ursprüngliche Rechnung berichtigt wurde. Eine Berichtigung bereits für das Jahr, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, ist nicht möglich.
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