· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Reparatur von Unfall-Kfz: So gehen Sie bei der Rechnungstellung umsatzsteuerlich korrekt vor
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Es hat gekracht. Ihr Autohaus repariert die Unfallfahrzeuge. Während der Schädiger zumeist selbst für die Reparaturkosten an seinem Kfz aufkommen muss, übernimmt das für das Fahrzeug des Geschädigten normalerweise der Versicherer des Schädigers. Fest steht: Bei jeder Abrechnung spielt die Umsatzsteuer mit. Wann wird sie fällig, wer muss sie bezahlen und wie wird richtig gebucht? Das will ein Leser von ASR wissen. |
Antwort: Zunächst müssen Sie unterscheiden, ob Ihr Autohaus für die Reparatur des Kfz des Geschädigten oder des Schädigers zuständig ist. Und dann, ob das zu reparierende Kfz zum Privat- oder Unternehmensvermögen des Geschädigten bzw. Schädigers gehört.
Wie Sie die Reparatur des Geschädigten-Kfz abwickeln
Reparieren Sie ein unfallbeschädigtes Kfz, erbringen Sie gegenüber dem Geschädigten eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Reparaturleistung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG).
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