· Nachricht · Umsatzsteuer
Richtiger Steuersatz bei Anzahlung 2020 und Auslieferung 2021
| Für Vorauszahlungen und Anzahlungen, die Sie in der „Niedrigsteuerphase“ im zweiten Halbjahr 2020 vereinnahmen, müssen Sie den Umsatzsteuersatz von 16 Prozent heranziehen. Steht aber fest, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, können Sie bereits den dann gültigen Steuersatz von 19 Prozent anwenden und in Rechnung stellen. Der Leistungsempfänger ist daraus zum Vorsteuerabzug berechtigt. In einem Schreiben vom 04.11.2020 sorgt das BMF insofern für Rechtssicherheit. |
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Ein vorsteuerabzugsberechtigter Kunde kauft bei Ihnen in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ein hochpreisiges Fahrzeug, das im Januar 2021 ausgeliefert werden soll. Er zahlt dafür 15.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer an. In der Anzahlungsrechnung können Sie in diesem Fall bereits 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen. |
Wichtig | Diese Nichtbeanstandungsregelung sollten Sie nutzen. Denn das BMF stellt klar, dass Voraus- oder Anzahlungen, die vor dem 01.01.2021 in Rechnung gestellt und bei denen die Leistung nach dem 31.12.2020 erbracht wird, mit 19 Prozent zu versteuern sind. Das gilt auch, wenn die Rechnung den geringeren Steuersatz von 16 Prozent ausweist. Der Vorsteuerabzug steht in diesem Fall Ihrem Kunden als Leistungsempfänger aber ‒ unter den übrigen Voraussetzungen ‒ nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer zu. Diese Situation sollten Sie im Interesse Ihrer Kunden vermeiden (BMF, Schreiben vom 04.11.2020, Az. III C 2 ‒ S 7030/20/10009 :016, Abruf-Nr. 218832).