Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    So behandeln Sie den Umweltbonus für E-Fahrzeuge umsatzsteuerlich richtig

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Der Vertrieb von E-Fahrzeugen wird mit einem Umweltbonus von Bund und Industrie gefördert. Eine Verfügung der OFD Frankfurt/Main erläutert, wie der Umweltbonus der Industrie die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Fahrzeugverkauf senkt. Ferner zeigt sie, wie sich der Umweltbonus des Bundes in Leasingfällen umsatzsteuerlich auswirkt. |

    4.000 bzw. 3.000 Euro Umweltbonus

    Mit der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird den Käufern (Zuwendungsempfänger) ein Umweltbonus als Kaufprämie in Höhe von

    • 4.000 Euro für rein elektrische Fahrzeuge und
    • 3.000 Euro für Plug-in-Hybride gewährt.

     

    Der Bund und die Industrie finanzieren den Bonus jeweils zur Hälfte. Den Bonus des Bundes zahlt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA; Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen [Umweltbonus] vom 29.06.2016, Abruf-Nr. 192008).

     

    Damit die Automobilindustrie ihren Anteil (Eigenbetrag) auch tatsächlich leistet, zahlt das BAFA den Bundesanteil am Umweltbonus nur in folgendem Fall aus: Der Netto-Kaufpreis für den Endkunden liegt um mindestens 2.000 Euro bzw. 1.500 Euro unterhalb des sogenannten BAFA-Listenpreises. Das ist der Netto-Listenpreis des Basismodells, der dem BAFA vorliegt.

     

    • Beispiel: Verkauf eines Opel Ampera-e 2017

    Bruttolistenpreis Basismodell (voraussichtlich)

    40.000 Euro

    Nettolistenpreis Basismodell (40.000 Euro : 1,19)

    (BAFA-Listenpreis)

    33.613 Euro

    Sicherung Eigenbetrag Automobilindustrie

    ./. 2.000 Euro

    Maximaler Netto-Kaufpreis Basismodell Endkunde

    31.613 Euro

     

     

    Damit ist klar: Käufer von E-Fahrzeugen, die einen Förderantrag stellen wollen, brauchen eine Rechnung, die diesen Vorgaben gerecht wird. Sonderausstattungen müssen daher gesondert aufgeführt werden.

    Umweltbonus Industrie beim Fahrzeugverkauf durch Händler

    Verkauft ein Händler ein E-Fahrzeug im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, muss er den Verkaufspreis des förderfähigen Fahrzeugs gegenüber dem Zuwendungsempfänger mindern. Und zwar um die Höhe des (anteiligen) Umweltbonus der Automobilindustrie, sprich des Herstellers.

     

    Der vom Hersteller an den Kfz-Händler gewährte Umweltbonus mindert beim Händler (nachträglich) das Entgelt für den Einkauf des E-Fahrzeugs.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Für den Kfz-Händler mindern sich in Höhe des Bonusanteils des Herstellers
      • der Bruttoeinkaufspreis und damit auch der Vorsteueranspruch sowie
      • der Bruttoverkaufspreis und damit auch die Umsatzsteuerbelastung.
    • Der Bonusanteil des Bundes wirkt sich beim Händler nicht aus.
     

    Umweltbonus Bund beim Leasing

    Gewerbliche Leasingnehmer (LN) können den Anspruch auf den Umweltbonus Bund an die Leasinggesellschaft (LG) oder den Händler abtreten. Das hat folgende umsatzsteuerliche Konsequenzen:

     

    Abtretung an die Leasinggesellschaft

    Wird der Bundeszuschuss an die LG abgetreten, wirkt er wie eine umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Die LG muss darüber entsprechend abrechnen.
    • Dem LN steht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug aus der Leasingsonderzahlung zu.
     

    Abtretung an den Händler

    Der an den Händler abgetretene Bundeszuschuss stellt sowohl

    • ein (durchgeleitetes) Entgelt für die Leasingleistung der LG an den LN
    • als auch für die Fahrzeuglieferung des Händlers an die LG dar.

     

    • Beispiel

    Die LG kauft bei Kfz-Händler (K) ein E-Fahrzeug für 40.000 Euro. K liefert das Fahrzeug an den LN. LG und LN haben eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 7.000 Euro vereinbart. Tritt nun der LN seinen Anspruch auf den Umweltbonus in Höhe von 2.000 Euro an K ab, laufen die Zahlungsströme wie folgt:

    • K berechnet 40.000 Euro an die LG, erhält aber von der LG nur 38.000 Euro. Die restlichen 2.000 Euro erhält K aus dem abgetretenen Umweltbonus.
    • Die LG rechnet gegenüber dem LN 7.000 Euro Leasing-Sonderzahlung ab. LN zahlt aber nur 5.000 Euro. Die restlichen 2.000 Euro erhält die LG durch die geminderte Kaufpreiszahlung an K.
     

    PRAXISHINWEIS | Der LG und dem LN stehen unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG der - volle - Vorsteuerabzug aus den jeweiligen Rechnungen (über 40.000 Euro bzw. 7.000 Euro) zu.

     

    WEITERFüHRENDER HINWEIS

    • OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.01.2017, Az. S 7200 A - 273 - St 110, → Abruf-Nr. 192007
    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 7 | ID 44536281