· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
So können Sie Ihr Postfach trotz der neuen BFH-Rechtsprechung weiterverwenden
| Das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfüllt nur eine Unternehmensanschrift, unter der wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet werden. Die Angabe eines Postfachs genügt nach der neuen Rechtsprechung ausdrücklich nicht. Das gilt sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger. Die Leiterin der Buchhaltung eines Autohauses hat dazu den Beitrag in ASR 1/2016 (Seite 8) gelesen und möchte wissen, welche Auswirkungen dies auf die Eingangsrechnungen hat. |
Frage: Den Großteil der (nicht elektronischen) Eingangspost erhalten wir über unser Postfach bei der Deutschen Post AG und würden dies aus organisatorischen Gründen auch gerne beibehalten. Müssen wir uns davon aufgrund der neuen Rechtsprechung „verabschieden“? Oder sehen Sie einen Weg, wie wir das Postfach weiterverwenden können, ohne unseren Vorsteuerabzug zu gefährden?
Antwort: Sie können das Postfach weiterverwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind :
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