· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
So rechnen Sie bei Austauschgeschäften umsatzsteuerlich einfach und sicher ab
von Steuerberater, Dipl.-Finw. (FH) Marco Fuß, Geschäftsführer der ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster
| Seit 30. Juni 2013 muss das Wort „Gutschrift“ auf dem Dokument stehen, wenn der Leistungsempfänger über eine bezogene Leistung abrechnet. Trotz der Vereinfachungen, über die „ASR“ berichtet hat, bleibt eine Hürde bestehen, insbesondere im Kfz-Handel: Wenn, zum Beispiel bei einem Austauschgeschäft, in einem Dokument über eine empfangene Leistung (Gutschrift) und eine erbrachte Leistung (Rechnung) abgerechnet wird. Erfahren Sie, wie Sie hier umsatzsteuerlich einfach und sicher abrechnen. |
Die Vereinfachung im Regelfall
Die strikte Anforderung des Gesetzes, dass auf einer Abrechnung durch den Leistungsempfänger das Wort „Gutschrift“ stehen muss, hat das BMF dadurch entschärft, dass
- auch die Verwendung von anderen Amtssprachen möglich ist (siehe ASR 12/2013; Seite 5);
- auch künftig die Vorsteuer nicht allein wegen „begrifflicher Unschärfen“ versagt werden soll. Somit wird auch die Verwendung anderer Begriffe, wie zum Beispiel „Eigenfaktura“, nicht beanstandet (BMF, Schreiben vom 25.10.2013, Az. IV D 2 - S 7280/12/10002; Abruf-Nr. 133339).
Keine Vereinfachung im Sonderfall
Für einen Sonderfall scheint das BMF seine Vereinfachungsreglung jedoch nicht gelten lassen zu wollen:
- In den Fällen, in denen in einem Dokument sowohl über eine empfangene Leistung (Gutschrift) als auch über eine erbrachte Leistung (Rechnung) abgerechnet wird, muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten.
- Des Weiteren muss aus dem Dokument zweifelsfrei erkennbar sein, über welche Leistung als Leistender (Rechnung) und über welche Leistung als Leistungsempfänger (Gutschrift) abgerechnet wird.
- Zu guter Letzt stellt das BMF klar, dass in einem solchen Dokument eine Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig ist (Abschnitt 14.3. Abs. 2 Satz 6 bis 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).
Sonderfall betrifft den Kfz-Handel
Im Kfz-Handel tritt der Sonderfall vor allem bei Austauschgeschäften auf.
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Sie tauschen den Motor im Fahrzeug Ihres Kunden aus. Dabei nehmen Sie den „alten“ Motor in Zahlung. Aus umsatzsteuerlicher Sicht handelt es sich hier um zwei gegenseitige Leistungsaustausche. Sie erbringen eine Leistung an Ihren Kunden durch die Lieferung des neuen Motors (Austauschteil). Ihr Kunde erbringt eine Leistung an Sie in Form der Lieferung des „alten“ Motors (Altteil). Das Entgelt für die Lieferung des Austauschteils besteht somit aus der (Zu-)Zahlung Ihres Kunden und dem Wert des Altteils.
Beträgt die Barzahlung beispielsweise 2.000 Euro und der „gemeine“ Wert des „alten“ Motors 500 Euro (netto), müssten Sie - unter Berücksichtigung der neuen Auffassung der Finanzverwaltung - wie folgt abrechnen:
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Diese Vorgehensweise dürfte viele Autohäuser und Kfz-Betriebe vor eine große (technische) Herausforderung stellen. Denn die meisten Softwarelösungen werden diese Form der Darstellung nicht oder nur nach zusätzlichem Programmieraufwand leisten können. Der potenzielle Vorsteuerabzug aus der empfangenen Lieferung des „alten“ Motors wäre regelmäßig gefährdet.
Besonderheit „Altteile-Mehrwertsteuer“
Sie können diese komplexe Abrechnung verhindern, indem Sie von einer Vereinfachungsregelung für das „Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft“ Gebrauch machen (Abschnitt 10.5. Abs. 3 UStAE). Sie können dabei die Altteile mit einem Durchschnittswert in Höhe von zehn Prozent des sogenannten Bruttoaustauschentgelts bewerten. Das Bruttoaustauschentgelt ist - vereinfacht gesagt - der „Neuwert“ des Altteils (Abschnitt 10.5. Abs. 3 Sätze 4 und 5 UStAE).
Bewerten Sie das Altteil anhand des Durchschnittwerts, greifen zwei weitere Vereinfachungen:
- Die Lieferung des Altteils wird nicht zur Umsatzsteuer herangezogen (Abschnitt 10.5. Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 UStAE). Das ist wichtig für die Fälle, in denen der Kunde Unternehmer ist.
- In der Rechnung über die Lieferung des Austauschteils braucht der Wert des Altteils nicht in den Rechnungsbetrag einbezogen werden (Abschnitt 10.5. Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) Satz 1 UStAE).
Dadurch liegt umsatzsteuerlich nur ein Leistungsaustausch (Lieferung des Austauschteils) vor. Der (fiktive) Wert des Altteils muss bei der Erstellung der Rechnung nicht ausgewiesen werden. Es genügt, wenn Sie den auf den Wert des Altteils entfallenden Steuerbetrag („Altteile-Mehrwertsteuer“) angeben (Abschnitt 10.5. Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) Satz 2 UStAE). Im Beispielsfall oben würde die Rechnung wie folgt aussehen:
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Im Ergebnis müssen Sie im Beispielsfall aus der Lieferung des Austauschteils insgesamt 427,50 Euro Umsatzsteuer abführen. Ihrem Kunden steht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen, der Vorsteuerabzug aus der Lieferung des Austauschteils zu (im Beispiel 427,50 Euro).
Sie müssen den auf den Anteil des Altteils entfallenden Steuerbetrag (die „Altteile-Mehrwertsteuer“; im Beispielsfall 47,50 Euro) gesondert aufzeichnen. Am Ende eines Voranmeldungszeitraums müssen Sie dann auf Basis der aufgezeichneten Steuerbeträge auf den Nettoumsatz hochrechnen.
PRAXISHINWEIS | Der zweite praktische Anwendungsfall im Kfz-Handel, in dem eine Abrechnung über gegenseitige Leistungsaustausche in einem Dokument in Betracht kommt, ist die Inzahlungnahme eines Fahrzeugs im Rahmen eines Fahrzeugverkaufs. Jedoch wird hier im Regelfall mit zwei separaten Dokumenten abgerechnet (Rechnung über die Lieferung des neuen Fahrzeugs und Gutschrift über die Inzahlungnahme des alten Fahrzeugs). Damit kann in beiden Anwendungsfällen eine wie eingangs beschriebene - zu Diskussionen mit der Finanzverwaltug führende und den Vorsteuerabzug gefährdende - Abrechnung vermieden werden. |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Gutschrift, Differenzbesteuerung etc. - Das BMF erklärt die neuen Rechnungslegungsvorschriften“, ASR 12/2013, Seite 5