· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Schuldner bei ausländischen Leistungen
| Auch ein Unternehmer mit Wohnsitz in Deutschland kann im Ausland „ansässig“ sein. Diese für die Umsatzsteuer wichtige Entscheidung hat der EuGH auf Anfrage des BFH getroffen und damit die deutsche Regelung als europarechtswidrig eingestuft. |
In bestimmten Fällen ist der Kunde Schuldner der Umsatzsteuer, etwa wenn ein „im Ausland ansässiger“ Unternehmer Werklieferungen und sonstige Leistungen an einen Unternehmer in Deutschland erbringt. Nach deutschem Recht (§ 13b Abs. 7 Satz 1 UStG) ist der (liefernde oder leistende) Unternehmer „im Ausland ansässig“, wenn er in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen Unternehmenssitz noch seine Geschäftsleitung hat. Jetzt hat der EuGH festgestellt, dass es auf den Wohnsitz nicht ankommt. Der Unternehmer ist auch dann im Ausland „ansässig“, wenn er nur den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat (Urteil vom 6.10.2011, Rs. C-421/10 - Stoppelkamp; Abruf-Nr. 113651; Vorabentscheidungsersuchen des BFH, Beschluss vom 30.6.2010, Az: XI R 5/08; Abruf-Nr. 102845; ASR 11/2010, Seite 3).
PRAXISHINWEIS | Folge des EuGH-Urteils: Beziehen Sie Werklieferungen (zum Beispiel Bauleistungen) und sonstige Leistungen (zum Beispiel Beratungs-, Vermittlungs- oder Beförderungsleistungen) von einem Unternehmer mit Wohnsitz im Inland und Unternehmenssitz im Ausland, schulden Sie die Umsatzsteuer. Das heißt, dass Sie Ihrem Lieferanten nur den Nettobetrag schulden. Achten Sie darauf, dass die Rechnung Ihres Lieferanten auch nur den Nettobetrag ausweist. |