· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuer und Vorsteuer müssen nicht konform gehen
| Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger machen immer wieder die Erfahrung, dass die jeweils für sie zuständigen Finanzämter eine Leistungsbeziehung, zum Beispiel hinsichtlich des Vorsteuerabzugs, unterschiedlich beurteilen. Folge ist, dass beim Leistenden Umsatzsteuer anfällt, der Leistungsempfänger aber keine Vorsteuer abziehen darf. Unsere Hoffnung, der EuGH werde dem ein Ende setzen, wurde leider enttäuscht. |
Das FG Hamburg hielt es für völlig inakzeptabel, dass die jeweiligen Finanzbehörden einfach auf ihren unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen beharren dürfen. Es hat daher beim EuGH angefragt, ob das EG-Recht die Nationalstaaten nicht dazu verpflichten könne, hier Abhilfe zu schaffen (FG Hamburg, Beschluss vom 20.4.2010, Az. 3 K 3/09).
Der EuGH hat die hoch gesteckten Erwartungen enttäuscht: Es sei Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten, unter anderem die zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürften jedoch
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