· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Unentgeltliche Zuwendungen an Mitarbeiter im Kfz-Betrieb
| Der BFH hat bekanntlich das Verhältnis zwischen Vorsteuerabzug und der Besteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben neu geregelt. Auswirkungen entfalten die BFH-Urteile im Zusammenhang mit Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, bei der Verlosung von Fahrzeugen an Kunden, bei der Abgabe von Tankgutscheinen an Mitarbeiter sowie bei Präsenten an Mitarbeiter im Rahmen von Jubiläen. Darüber haben wir Sie in ASR 9/2011, Seite 9 , ausführlich informiert. Nunmehr hat das BMF festgelegt, ab wann und wie die Grundsätze dieser BFH-Entscheidungen angewendet werden. |
Demnach gilt: „Die Regelungen ... sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31. März 2012 bezogen werden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft. Dabei ist eine nur partielle, ausschließlich auf den ungekürzten Abzug der Vorsteuer beschränkte Berufung auf die bisherige Verwaltungsauffassung nicht zulässig. Soweit ein Unternehmer von der Übergangsregelung für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen Gebrauch macht, hat er vielmehr über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung herzustellen. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 15a UStG.“ (BMF, Schreiben vom 2.1.2012, Az. IV D 2 - S 7300/11/10002; Abruf-Nr. 120117).