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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Verdeckter Preisnachlass: Neue Praxisfragen

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Zentrum für europäisches Umsatzsteuerrecht, Münster

    | In der Ausgabe 6/2013 hat „ASR“ über den verdeckten Preisnachlass berichtet und dabei einen Weg aufgezeigt, wie der gemeine Wert des in Zahlung genommenen Altfahrzeugs steueroptimal ermittelt werden kann. Dieser Beitrag hat viele Nachfragen ausgelöst, die zeigen, dass der verdeckte Preisnachlass in der Praxis „nicht richtig angekommen ist“. Daher hat sich die Redaktion entschlossen, noch einmal darzustellen, wo der verdeckte Preisnachlass „angesiedelt“ ist und wo er sich auswirken kann. |

    Voraussetzung ist ein „Tausch mit Baraufgabe“

    Wird ein neues Fahrzeug veräußert und nimmt der Händler dabei ein altes Fahrzeug von dem Kunden in Zahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Die Umsatzsteuer für die Veräußerung des neuen Fahrzeugs wird danach bemessen, was der Kunde für die Lieferung des neuen Fahrzeugs aufwendet. Daher bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Barbetrag bzw. der Überweisung und dem Wert des hingegebenen Altfahrzeugs.

     

    • Beispiel 1

    Kfz-Händler H veräußert einen neuen Pkw an den Privatkunden K. K überweist 30.000 Euro und übergibt sein Altfahrzeug mit einem Wert von 10.000 Euro. K wendet somit insgesamt 40.000 Euro auf. Daher beträgt die Umsatzsteuer für die Veräußerung des Neufahrzeugs 6.386,55 Euro (40.000 Euro : 1,19 x 19 %).

     

    Veräußert H das Altfahrzeug an einen inländischen Kunden zum Beispiel für 11.000 Euro, unterliegt diese Lieferung der Differenzbesteuerung, weil H aus dem Einkauf nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Als Einkaufspreis ist der Wert des Altfahrzeugs, der bei der Veräußerung des Neufahrzeugs berücksichtigt wurde, anzusetzen. Somit ergibt sich bei einer (Brutto-)Marge von 1.000 Euro (11.000 Euro ./. 10.000 Euro) eine Umsatzsteuer in Höhe von 159,66 Euro.

     

    In der Praxis wird beim Verkauf eines neuen Pkw häufig der Wert des alten, in Zahlung genommenen Fahrzeugs höher als der tatsächliche Wert angesetzt. Damit räumt der Händler dem Kunden in Höhe des überhöhten Werts einen (verdeckten) Preisnachlass für das neue Fahrzeug ein.

     

    • Beispiel 2

    Kfz-Händler H veräußert einen neuen Pkw zum Preis von 40.000 Euro. Der Kunde K überweist 30.000 Euro und gibt zusätzlich ein Altfahrzeug in Zahlung. Das Altfahrzeug wird mit 10.000 Euro angesetzt, hat aber nur einen Wert von 8.000 Euro.

    Für die Besteuerung des Neuwagengeschäfts beträgt die Gegenleistung des Kunden (30.000 Euro + 8.000 Euro =) 38.000 Euro. Somit beträgt die Umsatzsteuer 6.067,22 Euro (38.000 Euro : 1,19 x 19 %) .

     

    Wird das Altfahrzeug zum Beispiel für 11.000 Euro an einen inländischen Kunden veräußert, ergibt sich im Rahmen der Differenzbesteuerung eine (Brutto-)Marge von 3.000 Euro (11.000 Euro ./.8.000 Euro). Die Umsatzsteuer beträgt somit 478,99 Euro.

     

    Verdeckter Preisnachlass muss nicht aufgedeckt werden

    Sie müssen in der Praxis den verdeckten Preisnachlass nach Abschn. 25a.1. Abs. 10 Umsatzsteuer-Anwendungserlass nicht aufdecken. Im vorangehenden Beispiel bedeutet das: Sie dürfen bei der Besteuerung des Neuwagengeschäfts den Wert des Altfahrzeugs mit 10.000 Euro ansetzen. Dann ergibt sich für die Besteuerung des Neuwagens eine Umsatzsteuer in Höhe von 6.386,55 Euro (40.000 Euro : 1,19 x 19%).

     

    Andererseits wird bei der Besteuerung des Altfahrzeugs der Einkaufspreis mit 10.000 Euro angesetzt, sodass die (Brutto-)Marge nur noch 1.000 Euro und die Umsatzsteuer 159,66 Euro beträgt. Addiert man die Umsatzsteuer für die Lieferung des Neufahrzeugs und die Umsatzsteuer für die Lieferung des Alt-fahrzeugs, ergibt sich insgesamt eine Umsatzsteuerbelastung für den Händler in Höhe von 6.546,21 Euro.

     

    Das ist dieselbe Belastung, die sich ergibt, wenn die Umsatzsteuer nach dem tatsächlichen Wert des Altfahrzeugs, also unter Berücksichtigung des verdeckten Preisnachlasses, ermittelt wird (6.067,22 Euro) Denn dann erhöht sich die (Brutto-)Marge beim Verkauf des Altfahrzeugs auf 3.000 Euro (478,99 Euro). In der Summe sind das dann wieder 6.546,21 Euro. Das zeigt auch die folgende Übersicht:

    Umsatzsteuer

    Verdeckter Preisnachlass wird nicht aufgedeckt

    Verdeckter Preisnachlass wird aufgedeckt

    NW-Geschäft

    6,386,55 Euro

    6.067,22 Euro

    GW-Geschäft

    159,66 Euro

    478,99 Euro

    Gesamt

    6.546,21 Euro

    6.546,21 Euro

     

    Hier sollte der verdeckte Preisnachlass aufgedeckt werden

    In zwei Fällen sollte der verdeckte Preisnachlass beim NW-Geschäft unbedingt aufgedeckt werden:

     

    • 1.Wenn das Altfahrzeug in ein Drittland außerhalb der EU (Ausfuhrlieferung) exportiert wird. Dann fällt bei der Lieferung des Altfahrzeugs keine Umsatzsteuer an. Damit ergibt sich im Ergebnis, wenn man beide Geschäfte insgesamt betrachtet, eine geringere Umsatzsteuerbelastung.

     

    • 2.Dasselbe gilt, wenn beim späteren Verkauf des Altfahrzeugs eine negative Marge anfällt.

     

    • Beispiel 3

    Kfz-Händler H veräußert einen neuen Pkw zum Preis von 40.000 Euro. Der Kunde K überweist 30.000 Euro und gibt zusätzlich ein Altfahrzeug in Zahlung. Das Altfahrzeug wird mit 10.000 Euro angesetzt, hat aber nur einen Wert von 8.000 Euro. Das Altfahrzeug wird jedoch diesmal für 9.000 Euro, und nicht wie im Beispiel 2 für 11.000 Euro weiterverkauft. Es ergibt sich also beim Weiterverkauf des Altfahrzeugs eine negative Marge von 1.000 Euro (10.000 Euro ./. 9.000 Euro). Auf die Umsatzsteuerbelastung wirkt sich das wie folgt aus:

    Umsatzsteuer

    Verdeckter Preisnachlass wird nicht aufgedeckt

    Verdeckter Preisnachlass wird aufgedeckt

    NW-Geschäft

    6.386,55 Euro

    6.067,22 Euro

    GW-Geschäft

    0 Euro

    159,66 Euro

    Gesamt

    6.386,55 Euro

    6.226,88 Euro

     

    In der Summe fällt damit 159,67 Euro weniger Umsatzsteuer an (6.386,55 Euro ./. 6.226,88 Euro), wenn der verdeckte Preisnachlass aufgedeckt wird.

     

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Der (gemeine) Wert des in Zahlung genommen Altfahrzeugs (in den Beispielen wurde er mit 8.000 Euro angenommen) kann auf folgenden Wegen ermittelt werden:
    •  
      • Durch ein Gutachten eines amtlich bestellten Sachverständigen.
      • Aus dem Verkaufserlös des Altfahrzeugs bei Weiterverkauf. Die Einzelheiten, wie Sie diesen gemeinen Wert mit den Stellschrauben „Reparatur- und Verkaufskosten“ legal „herunterrechnen“ können, finden Sie in ASR 6/2013, Seite 5.

     

    • Ein verdeckter Preisnachlass kann nur anfallen, wenn beim Verkauf eines (neuen) Fahrzeugs ein (altes) Fahrzeug von dem Kunden in Zahlung genommen wird (Tausch mit Baraufgabe) und der (gemeine) Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs höher angesetzt wird als er tatsächlich ist.

     

    • Einen verdeckten Preisnachlass können Sie nicht geltend machen, wenn Sie das Altfahrzeug im Rahmen eines Vermittlungsgeschäfts ankaufen oder bei einem Leasinggeschäft in Zahlung nehmen. Denn in diesem Fall liefern Sie das Neufahrzeug an die Leasinggesellschaft, und nicht an den Kunden.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Neue Erkenntnisse zum verdeckten Preisnachlass helfen zusätzliche Umsatzsteuer sparen“, ASR 6/2013, Seite 5.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 11 | ID 42258753