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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bleibt auch bei fehlerhafter Rechnung erhalten

    von RA FA für Steuerrecht Prof. Dr. Oliver Zugmaier und StB Dipl.-Finw. (FH) Ronny Langer, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München

    | Der EuGH hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug trotz unvollständiger Rechnung erhalten bleibt, wenn die Rechnung später berichtigt wird oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden. Das Finanzamt kann in diesem Fall keine Zinsen mehr verlangen. Erfahren Sie, wie Sie die beiden EuGH-Entscheidungen in der Praxis nutzen. |

    EuGH klärt Streit bei der Umsatzsteuer

    Als Unternehmer bekommen Sie die Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet. Dies setzt aber voraus, dass die Rechnung formell ordnungsgemäß ist, also alle gesetzlich geforderten Pflichtangaben enthält.

     

    Der EuGH hat nun in zwei Urteilen eine langjährige Streitfrage zugunsten aller umsatzsteuerlichen Unternehmer entschieden: Der Vorsteuerabzug bleibt trotz unvollständiger Rechnung erhalten, wenn die Rechnung später berichtigt wird oder zusätzliche Unterlagen vorgelegt werden (EuGH, Urteil vom 15.09.2016, Rs. C-518/14, Abruf-Nr. 188726 - Senatex; EuGH, Urteil vom 15.09.2016, Rs. C-516/14, Abruf-Nr. 188754 - Barlis 06).