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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug: Wirkt eine Rechnungsberichtigung zurück?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München

    | Das FG Niedersachsen möchte vom EuGH wissen, ob und inwiefern die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung zurückwirkt. Die Frage hat große wirtschaftliche Bedeutung, weil die nachträgliche Versagung des Rechts zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung oder Gutschrift, zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung, hohe Nachzahlungszinsen auslösen kann. |

    Teures „Nullsummenspiel“

    Wird der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gewährte Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung oder Gutschrift Jahre später in einer Betriebsprüfung versagt und aus der berichtigten Rechnung wieder gewährt, wäre dies ein „Nullsummenspiel“, wäre da nicht die Verzinsung (in der Regel sechs Prozent) nach § 233a AO. Diese entfiele, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

    Praxisfall aus der Textilbranche

    Die Betriebsprüfung bei einem Textilgroßhändler beanstandete, dass bei etlichen Gutschriften die USt-IdNr. oder die Steuernummer des Leistenden fehlten. Der Textilgroßhändler berichtigte die Gutschriften noch während der Betriebsprüfung, indem er die jeweilige USt-IdNr. oder Steuernummer des Leistenden ergänzte.