· Nachricht · Umsatzsteuer/Differenzbesteuerung
Vorlage an EuGH: Wann ist ein GW-Händler ein Kleinunternehmer?
| Der EuGH soll klären, ob für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist. Vorgelegt hat die Frage der BFH in einem Verfahren über den Status eines GW-Händlers mit geringen Umsätzen. |
Hintergrund | Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Im Streitfall betrugen die Umsätze eines der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegenden GW-Händlers bei einer Berechnung nach Verkaufspreisen 27.358 Euro (2009) und 25.115 Euro (2010). Der GW-Händler ermittelte aber die Bemessungsgrundlage nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) mit 17.328 Euro und 17.470 Euro. Er nahm deshalb an, dass er Kleinunternehmer sei und keine Umsatzsteuer schulde.
Mit seiner Auffassung setzte er sich vor dem FG Köln durch. Auch der BFH, bei dem das Verfahren in der Revision anhängig ist, neigt dazu, zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Handelsspanne abzustellen. Er möchte die Sache aber vom EuGH geklärt haben, weil er Zweifel hat an der Auslegung von Art. 288 S. 1 Nr. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (BFH, Beschluss vom 07.02.2018, Az. XI R 7/16). Bei solchen Zweifeln muss der BFH die Sache dem EuGH vorlegen.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 33/18 vom 13.06.2018
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Grenzen der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung richtig ziehen“, ASR 8/2016, Seite 11 → Abruf-Nr. 44164058