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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Handel über die Grenzen

    Brexit ‒ Während der Übergangsfrist keine Änderungen im Zoll- und Umsatzsteuerrecht

    von Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Christian Salder, Fachanwalt für Steuerrecht

    | Am 31.01.2020 war es dann also so weit: Das Vereinigte Königreich (UK) hat die Europäische Union (EU) endgültig verlassen. Das mit der EU ausgehandelte Austrittsabkommen ist zum 01.02.2020 in Kraft getreten. Der „Hard Brexit“ wurde damit ‒ zumindest vorerst ‒ abgewendet. Bis zum 31.12.2020 gilt eine Übergangsfrist. Solange ändert sich beim Kfz-Handel über die Grenzen im Zoll- und Umsatzsteuerrecht praktisch nichts. Lesen Sie, was im Jahr 2020 gilt und wie es danach voraussichtlich weitergehen wird. |

    Was gilt in der Übergangsfrist?

    Seit dem 01.02.2020 ist UK formal nicht mehr EU-Mitglied. De facto bleibt zunächst aber alles beim Alten. Das Austrittsabkommen sieht für die Dauer der Übergangsfrist vor, dass sich für das Zoll- und Umsatzsteuerrecht nichts verändert.

     

    UK wird behandelt, wie wenn es noch zum Zollgebiet und zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehört. Es gilt in dieser Zeit als vollwertiger Mitgliedstaat. Auch alle gesetzlichen Regelungen in diesen Bereichen sind bis zum Ende der Übergangsfrist und teilweise sogar darüber hinaus sowohl in der EU als auch in UK wie bisher anwendbar.

     

    Damit gilt weiter freier Warenverkehr zwischen der EU und UK. Fahrzeug- oder sonstige Warenlieferungen zwischen Unternehmen in der EU und UK sind umsatzsteuerlich weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu erklären.

    Kann die Übergangsfrist verlängert werden?

    Die Übergangsfrist endet am 31.12.2020. Bis zum 01.07.2020 könnte die Übergangsphase nach dem Austrittsabkommen bei Bedarf theoretisch um ein oder zwei Jahre verlängert werden. Damit ist momentan jedoch nicht zu rechnen. UK hat nämlich eine solche Verlängerung per Gesetz ausgeschlossen. Grundsätzlich ist dieser Ausschluss nicht endgültig. Das Gesetz könnte geändert werden. Hierfür gibt es in der Politik jedoch derzeit keinerlei Anzeichen.

    Was passiert nach der Übergangsfrist?

    Es ist momentan davon auszugehen, dass ab 01.01.2021 ‒ entgegen der ursprünglichen Pläne ‒ sämtliche Ein- und Ausfuhren in UK Grenzkontrollen unterliegen werden. Zudem müssen ab diesem Zeitpunkt auch Unternehmer, die in der EU ansässig sind, (vollständige) Einfuhranmeldungen abgeben. Die bisher angekündigten Vereinfachungen sollen demnach also entfallen.

     

    Das Gleiche dürfte wohl auch für den Zolltarif gelten. Für das mögliche No-Deal-Szenario hatte der britische Gesetzgeber einen besonderen Zolltarif verabschiedet, der ca. 80 Prozent der Waren von Einfuhrzöllen befreit hat.

     

    Mittlerweile gehen Insider davon aus, dass diese Vergünstigungen wieder gestrichen und nach Ablauf der Übergangsphase nicht angewendet werden. Gelingt es der EU und UK also bis zum Ablauf der Übergangsfrist nicht, ein Freihandelsabkommen mit Vergünstigungen bei der Einfuhr zu schließen, führt dies zu einer Situation vergleichbar mit dem gerade abgewendeten Hard Brexit.

    Ab wann gelten britische EORI-Nummern?

    Bislang liegen keine konkreten Informationen aus UK vor, ob die erteilten Economic Operators’ Registration and Identification (EORI)-Nummern in der zollrechtlichen Abwicklung bereits verwendet werden können. Auch das Austrittsabkommen enthält hierzu keine Regelungen.

     

    Allerdings kann in der EU jedes Unternehmen grundsätzlich nur eine EORI-Nummer besitzen. Die von UK erteilte EORI-Nummer ist daher grundsätzlich nur für den Zeitpunkt gedacht, ab dem das EU-Recht in UK nicht mehr gilt. Bis auf Weiteres sollten Unternehmen ausschließlich die vom Ansässigkeitsstaat erteilte EORI-Nummer verwenden.

    Pflichten registrierter Unternehmen während Übergangsfrist?

    Ferner steht die Frage im Raum: Müssen Unternehmen, die in UK vorsorglich mehrwertsteuerlich registriert sind, während der Übergangsfrist Voranmeldungen etc. abgeben?

     

    Dazu gilt: Die von der britischen Regierungsbehörde HM Revenue and Customs (HMRC) in Vorbereitung auf den Brexit durchgeführten Mehrwertsteuer-Registrierungen ruhen vorerst.

     

    Diese Registrierungen werden erst dann aktiv, wenn UK das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verlässt. Erst dann besteht aufgrund dieser Registrierungen die Pflicht, regelmäßig Steuererklärungen abzugeben. Davor sind also keine Compliance-Verpflichtungen in UK zu erfüllen.

     

    Es wird erwartet, dass HMRC für diese Fälle neue Registrierungszertifikate ausstellen wird, die als Gültigkeitsdatum das Ende der Übergangsfrist ausweisen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • ASR wird Sie über den Brexit auf dem Laufenden halten. Schreiben Sie an asr@iww.de, wenn Sie vorab Fragen dazu haben.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 10 | ID 46333036