· Nachricht · Umsatzsteuer/Innergemeinschaftlicher Handel
BMF: Steuerfreiheit mit „Export Certificate“ nicht sicher
| Das sog. Export Certificate stellt keinen durch die Finanzverwaltung zertifizierten Belegnachweis im Sinne einer Gelangensbestätigung dar. D. h., Sie können damit die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht pauschal sicher nachweisen. Darauf hat das BMF verschiedene Verbände in einem Schreiben hingewiesen und darum gebeten, dass diese ihre Mitgliedsunternehmen informieren. Das Schreiben ist, aus welchen Gründen auch immer, nicht an den ZDK adressiert worden. |
Insbesondere weist das BMF darauf hin, dass jeweils im Einzelfall geprüft werden müsse, ob das „Export Certificate“ die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt. Pauschal gelte das Dokument nicht als Belegnachweis im Sinne von § 17a UStDV, da die Finanzverwaltung weder Nachweissysteme zertifiziere noch sich an deren Evaluation beteilige (BMF, Schreiben vom 15.07.2019, Az. III C 3 ‒ S 7141/12/10001-03).
Hintergrund | Eine im Ausland ansässige Firma hatte sich Anfang 2019 an Finanzämter im Bundesgebiet gewandt und das von ihr entwickelte elektronische Verfahren „Export Certificate” als Gelangensbestätigung für den Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a UStG) beworben. Dabei erweckte die Firma den Anschein, dass das Verfahren in Abstimmung mit den deutschen Landesfinanzbehörden entwickelt wurde und die Firma in enger Abstimmung mit dem BMF steht. Trotz Hinweis des BMF, dass das Nachweissystem weder von Bund und Ländern evaluiert noch allgemein anerkannt wurde und der Aufforderung nach einer Richtigstellung, suggeriert die Firma weiterhin in ihrer Werbung die Billigung des Systems durch die deutschen Finanzbehörden.