· Fachbeitrag · Umsatzsteuer/Innergemeinschaftlicher Handel
USt-IdNr. hat überragende Bedeutung für die Steuerfreiheit eines EU-Geschäfts
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Prüfung und Aufzeichnung der USt-IdNr. des Kunden sind für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von überragender Bedeutung. Und zwar auch dann, wenn die USt-IdNr. nachträglich rückwirkend gelöscht wird. Dies führt ein BFH-Beschluss deutlich vor Augen. |
USt-IdNr. nach den Kfz-Lieferungen gelöscht
Der deutsche Händler (H) lieferte gebrauchte Fahrzeuge an einen italienischen Kunden (I). Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung mehrerer Lieferungen. I war gegenüber H mit seiner italienischen USt-IdNr. aufgetreten. Diese hatte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor jeder Lieferung bei qualifizierten Anfragen des H ausdrücklich bestätigt.
Erst nach den Lieferungen haben die italienischen Behörden die USt-IdNr. mangels Unternehmereigenschaft des I rückwirkend gelöscht. Letzteres sollte H zum Nachteil gereichen, weil Finanzverwaltung und FG Düsseldorf (Urteil vom 03.03.2016, Az. 5 K 3431/14 U) „vermuteten“, der Händler habe nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gewahrt.
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